Androhung der Vertragsbeendigung

7. März 2011 18:34 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Haushaltskunde in der Grundversorgung und habe die letzte Rechnungsaufstellung meines Stromversorgers widersprochen bzw.dagegen den Einwand der Unbilligkeit erhoben und die Zahlung dieser Rechnung deshalb mit dem Hinweis verweigert, mir eine nachvollziehbare Preiskalkulation vorzulegen, was bis zum heutigen Tage, trotz mehrfachen Aufforderungen, nicht geschehen ist.

Sämtliche Erinnerungsschreiben verblieben bis dato unbeantwortet.

Mit heutigen Posteingang hat mir der Energieversorger die Vertragsbeendigung angedroht, falls ich die angeblich offene Forderung von 130,00 € nicht bis zum 14.03.2011 bezahlt haben sollte, was zum Nachdenken Anlass gibt.

Darf der Energiediscounter einfach den Vertrag kündigen, obwohl die vermeintliche Forderung von mir dem Grund und der Höhe nach bestritten wird ?

Kann es sein, dass ich komplett ohne Strom dastehe ? Soll ich dagegen Widerspruch einlegen ?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlicher Begrüßung



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ihr Stromversorger kann den Anschluss dann nicht sperren, wenn sie zumindest die laufenden Abschlagszahlungen leisten. Widersprechen können Sie einer Vertragsänderung d.h. einer Erhöhung der Stromtarife. Zahlen Sie dann die ursprünglichen Abschlagszahlungen weiter, jedoch nicht die vom Versorger verlangte Erhöhung, so ist dieser nicht zur Sperrung berechtigt.

Sollten Sie allerdings keinerlei Zahlungen leisten oder geleistet haben, so wäre eine Sperrung berechtigt.

Dies gilt auch für eine Kündigung. Ihr Versorger wäre dazu nur berechtigt, wenn ihre Zahlungen geringer ausfallen als die monatlichen Abschlagszahlungen, die von ihnen zuletzt unwidersprochen und unstreitig gezahlt worden.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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