Sehr geehrte Ratsuchende,
die Grunddienstbarkeit (Anbaurecht) ist nach §§ 1018 ff. BGB eine
Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und
Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist möglich, aber nicht erforderlich.Nach Ihrer kurzen Schilderung ist die zwischen Nachbarn schuldrechtlich vereinbarte Grunddienstbarkeit jedoch nicht wirksam geworden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit wäre die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
Sofern die schuldrechtliche Erklärung nicht notariell fixiert wurde und keine Eintragung im Grundbuch erfolgte, sehe ich keine Möglichkeit,dass diese Erklärung auch gegenüber dem Sohn vom Nachbarn Gültigkeit hat.
Versuchen Sie bitte mit allen Parteien einen neuen notariellen Vertrag zu schließen. Die Grunddienstbarkeit wird dinglich durch Eintragung im Grundbuch gesichert, die auch gegen Rechtsnachfolger Bestand hat.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden
die Grunddienstbarkeit (Anbaurecht) ist nach §§ 1018 ff. BGB eine
Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und
Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist möglich, aber nicht erforderlich.Nach Ihrer kurzen Schilderung ist die zwischen Nachbarn schuldrechtlich vereinbarte Grunddienstbarkeit jedoch nicht wirksam geworden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit wäre die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
Sofern die schuldrechtliche Erklärung nicht notariell fixiert wurde und keine Eintragung im Grundbuch erfolgte, sehe ich keine Möglichkeit,dass diese Erklärung auch gegenüber dem Sohn vom Nachbarn Gültigkeit hat.
Versuchen Sie bitte mit allen Parteien einen neuen notariellen Vertrag zu schließen. Die Grunddienstbarkeit wird dinglich durch Eintragung im Grundbuch gesichert, die auch gegen Rechtsnachfolger Bestand hat.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden