Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
zunächst wird auf die Klageschrift zu erwidern sein. Ich empfehle Ihnen dazu aber dringstend, einen Rechtsanwalt damit zu betrauen, der sich mit der Materie und den Fallstricken des WEG-Rechts auskennt.
Die Rechtswidrigkeit des Mehrheitsbeschlusses kann darüber hinaus gem. § 46 WEG angefochten werden, wobei jedoch die Anfechtungsfrist zu beachten ist: Gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muß die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Diese Frist gilt lediglich nicht, wenn nicht die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit des Beschlusses geltend gemacht wird.
Ob dies in Betracht kommt, kann ohne nähere Kenntnis der Unterlagen nicht festgestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Verwaltervertrag wurde schon vor Jahren beschlossen, daher kommt für die Anfechtung nur eine Nichtigkeitsklage in Betracht. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss die Nichtigkeitsklage gegen den die rechtswidrigen Pauschalierungsklauseln enthaltenden Verwaltervertrag betreffenden Mehrheitsbeschluss vor dem WEG-Gericht eingereicht werden.
Die Erwiderung der Klageschrift werde ich selbst ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht vor dem Amtsgericht einreichen. Dabei stellt sich aber für mich die Frage, ob ich dabei nicht schon zusammen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage zugleich auch beantragen muss, die Weiterführung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage vor dem WEG-Gericht auszusetzen? Oder reicht es, wenn ich die Klageschrift ganz normal erwidere und sachlich lediglich auf die Nichtigkeit einzelner Passagen des Verwaltervertrages hinweise, wobei der Rechtsstreit dann automatisch vom AG ans WEG-Gericht weiterverwiesen wird? Oder müsste ich auch dies beantragen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Die Aussetzung des Verfahrens können Sie beantragen - das Gericht muß dem aber nicht Folge leisten und insbesondere der Kläger dürfte sich mit Ihrem Antrag sicher nicht anfreunden können.
Aber nochmals mein dringender Rat: Lassen Sie sich anwaltlich vertreten, denn nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich, können Sie als Laie zuviel falsch machen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann