4. August 2014
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05:28
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Antwort ohne die Kenntnis der Örtlichkeiten und Flurkarte nicht möglich ist.
Im deutschen Baurecht wird grundsätzlich zwischen Gebieten mit vorhandenem Bebauungsplan, dem Innenbereich sowie dem Außenbereich.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich jeweils nach den Voraussetzungen, die im BauGB für das entsprechende Gebiet vorgesehen sind.
Der Innenbereich nach § 34 BauGB beinhaltet die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, bei denen kein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist. Die Bestimmung des Innenbereichs ist nicht immer einfach und eindeutig. Man sagt, dass sich die betreffenden Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen müssen. Es muss eine „organische" Siedlungsstruktur hergestellt sein und es darf nicht zu so genannten Splittersiedlungen kommen. Die Rechtsprechung sagt, ein Vorhaben fügt sich nicht mehr ein, wenn es „im Rahmen einer harmonischen Siedlungsstruktur Unruhe stiftet". Sie sehen, es handelt sich um lauter auslegungsbedürftige Begriffe.
Der Außenbereich nach § 35 BauGB wird demgegenüber grundsätzlich als das definiert, was weder dem Bebauungsplan noch dem Innenbereich unterfällt. Diese wird grundsätzlich dann gegebenen sein, wenn eine zusammenhängende Bebauungsstruktur eines Bauvorhabens zur bereits vorhandenen Restbebauung nicht vorliegt.
Wenn die von Ihnen genannten vier Flächen jedoch derart zusammenhängend bebaut sind, dann läge auf den ersten Blick nahe, zu sagen, dass ein Innenbereich vorliegt. Es kann aber sein, dass ein Teil der Flächen als Außenbereich qualifiziert wurde und die dort nunmehr vorhandenen Bebauungen nach und nach entstanden sind, als noch nicht klar war, dass ein Zusammenhang entsteht. Denn ein Innenbereich kann durchaus unmittelbar hinter einer Grundstücksfläche zu Ende sein.
Grundsätzlich gibt es keinen konkreten Anspruch eines Bürgers auf die Änderung eines Außenbereichs zu einem Innenbereich. Dies definiert sich lediglich an den konkreten Örtlichkeiten. Man kann lediglich beim Bauamt darauf aufmerksam machen und darlegen, dass die Voraussetzungen eines Innenbereichs erfüllt sind und begründen, weshalb es so ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Pilarski