vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zu Frage 1)
Nach § 1685 BGB haben auch die Grosseltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, aber nur "wenn dies dem Kindeswohl dient". Im Gegensatz zum Umgangrecht der Elternteile wird dies bei Grosseltern NICHT von Gesetzes wegen vermutet, muss also von den Grosseltern nachgewiesen werden. Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung ist dies zu verneinen. Darauf sollten Sie die Grosseltern Ihres Sohnes nocheinmal unmissverständlich hinweisen! Falls dies nicht fruchtet, können und sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Zu Frage 2)
Arbeitsverhältnisse und die daraus resultierenden Ansprüche können auch "konkludent", also ohne schriftliche oder auch nur mündliche Vereinbarung begründet werden. Grundsätzlich kann Ihnen deswegen durchaus eine "Nachzahlung" zustehen. Hier kommt es aber sehr auf die Einzelfallumstände ab, zB, ob von Ihnen eine unentgeldliche Tätigkeit erwartet wurde und erwartet werden konnte. Lassen Sie mich hier ggfls. Näheres wissen, um Ihr Anliegen genauer beurteilen zu können.
Zu Frage 3)
Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch für das, was Ihnen hier als "Erb-Abfindung" vorschwebt, gibt es im BGB nicht. Bis zum Tode der Erblasser haben Sie nur eine sog. rechtlich begründete Erwartung auf das Erbrecht, aber keine Anwartschaft oder gar einen klagbaren Anspruch. Hier kämen Sie nur im einvernehmlichen Wege weiter, zB durch eine vertragliche Regelung mit Erbzicht o.ä. Nach den von Ihnen geschilderten Rahmenumständen dürfte dieser Weg aber nicht beschreitbar sein.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Zu Frage 2 vielleicht noch die folgenden Hinweise.
Da in der Firma meiner Eltern noch rein mit Akten gearbeitet wurde, habe ich von meiner Seite aus vorgeschlagen, ein EDV für diese zu programmieren. Es gab insgesamt im Laufe der Zeit zwei Programme. Das zweite löste das erste ab. Dies musste von mir gewartet werden, es mussten immer wieder neue Funktionen rein. Bei den Funktionen habe ich mehrfach erklärt, dass es nicht rechtens ist, zum Beispiel Kundendaten einfach löschen zu können. Solche Features musste ich also strotz dieser Erklärung einbauen. Zu meinem Schutz, wenn man es so sagen kann, habe ich eine Historie eingebaut, die nachweisen kann, zu welchen Zeiten, welche Kundendaten von welcher Person gelöscht wurden.
Da ich mir in unregelmäßigen Abständen Backups gezogen habe, könnte ich dies also nachweisen, dass hier absichtlich Kundendaten einfach gelöscht wurden. Warum das getan wurde und wahrscheinlich noch heute wird, brauche ich Ihnen nicht zu sagen.
Ob man also von mir erwarten durfte, dass ich für meine Eltern und deren Firma als Programmierer tätig sein solle, kann ich nicht beantworten.
Danke für die ergänzenden Informationen. Gut zunächst einmal, dass Sie hier einiges für sich dokumentiert hatten. Rechtlich geht es um die Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Dienst-, bzw. Werkvertrag. Gegen ein Entlohnung könnte (könnte!) eingebracht werden, dass Sie hier selbst iniativ wurden und es sich um die elterliche Firma handelte. Allerdings scheinen mir Dauer und Umfang Ihrer Tätigkeit für eine konkludent entgeldliche Leistungserbringung zu spreche. Im Ergebnis würde ich eine Anspruch Ihrerseit bejahren.