Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die nächste Jahresrechnung ist diejenige, die zeitlich früher als die folgenden Rechnungen gestellt wird. Somit ist die nächste Rechnung für Sie zugleich die erste Jahresrechnung. Ihre Auslegung, wonach die nächste Rechnung diejenige sei, die auf die erste Rechnung folge, lässt sich nicht stützen. Insoweit bedürfte es bei der Angabe "nächste" Rechnung einer weiteren Konkretisierung um so eine Annahme zu vertreten. So müsste die Bestätigung beispielsweise davon sprechen, dass die nächste Rechnung, die auf die erste folgt, zur Verrechnung herangezogen wird. Da eine solche Einschränkung nicht vorliegt, handelt es sich bei der nächsten Rechnung um die Rechnung, die Ihnen zeitlich zuerst zugeht.
Insofern liegt hier keine Abweichung zu den bei Vertragsschluss vereinbarten AGB vor.
Ein Widerrufsrecht ist zeitlich nicht mehr gegeben. Selbst wenn in der AB etwas anderes gestanden hätte, als in dem Vertrag vereinbart, würde keine neue Frist zu laufen beginnen. Denn maßgeblich ist der Vertragsschluss. Die AB hat rechtlich auch keine Relevanz, sondern ist eine bloße Information für Sie. Daher hat eine darin wiedergegebene, vom Vertrag abweichende Bestimmung keine Rechtswirkungen. In einem solchen Fall könnte zudem ein bloßer Irrtum in der Mitteilung (AB) vorliegen.
Es hätte sich also empfohlen, zunächst um Stellungnahme und Erläuterung zu bitten.
Auch ein Kündigungsrecht dürfte mangels Grund nicht gegeben sein, so dass nach wie vor vom Fortbestand des Vertrages auszugehen ist. Nur weil es immer wieder zu Problemen mit Anbietern kommt, ist dadurch noch kein Kündigungsgrund gegeben.
Das Schweigen auf Ihr Schreiben ändert nichts an der Rechtslage. Sowohl Widerruf als auch Kündigung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung des Vertragspartners. Da beide Rechte nicht in Betracht kommen ist der Vertrag nach wie vor existent.
Es ist nach alledem auch nicht zu empfehlen, Lastschriften zurückzugeben.
Sie sollten dem Anbieter mitteilen, dass Ihre Schreiben gegenstandslos sind und daher der Vetrag ungestört durchgeführt werden kann. Wünschen Sie dies nicht, so müssen Sie sich mit dem Anbieter über eine vorzeitige Vertragsaufhebung einigen.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die nächste Jahresrechnung ist diejenige, die zeitlich früher als die folgenden Rechnungen gestellt wird. Somit ist die nächste Rechnung für Sie zugleich die erste Jahresrechnung. Ihre Auslegung, wonach die nächste Rechnung diejenige sei, die auf die erste Rechnung folge, lässt sich nicht stützen. Insoweit bedürfte es bei der Angabe "nächste" Rechnung einer weiteren Konkretisierung um so eine Annahme zu vertreten. So müsste die Bestätigung beispielsweise davon sprechen, dass die nächste Rechnung, die auf die erste folgt, zur Verrechnung herangezogen wird. Da eine solche Einschränkung nicht vorliegt, handelt es sich bei der nächsten Rechnung um die Rechnung, die Ihnen zeitlich zuerst zugeht.
Insofern liegt hier keine Abweichung zu den bei Vertragsschluss vereinbarten AGB vor.
Ein Widerrufsrecht ist zeitlich nicht mehr gegeben. Selbst wenn in der AB etwas anderes gestanden hätte, als in dem Vertrag vereinbart, würde keine neue Frist zu laufen beginnen. Denn maßgeblich ist der Vertragsschluss. Die AB hat rechtlich auch keine Relevanz, sondern ist eine bloße Information für Sie. Daher hat eine darin wiedergegebene, vom Vertrag abweichende Bestimmung keine Rechtswirkungen. In einem solchen Fall könnte zudem ein bloßer Irrtum in der Mitteilung (AB) vorliegen.
Es hätte sich also empfohlen, zunächst um Stellungnahme und Erläuterung zu bitten.
Auch ein Kündigungsrecht dürfte mangels Grund nicht gegeben sein, so dass nach wie vor vom Fortbestand des Vertrages auszugehen ist. Nur weil es immer wieder zu Problemen mit Anbietern kommt, ist dadurch noch kein Kündigungsgrund gegeben.
Das Schweigen auf Ihr Schreiben ändert nichts an der Rechtslage. Sowohl Widerruf als auch Kündigung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung des Vertragspartners. Da beide Rechte nicht in Betracht kommen ist der Vertrag nach wie vor existent.
Es ist nach alledem auch nicht zu empfehlen, Lastschriften zurückzugeben.
Sie sollten dem Anbieter mitteilen, dass Ihre Schreiben gegenstandslos sind und daher der Vetrag ungestört durchgeführt werden kann. Wünschen Sie dies nicht, so müssen Sie sich mit dem Anbieter über eine vorzeitige Vertragsaufhebung einigen.