Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
1. In der Tat ist es so, dass das Gesamteinkommen Ihrer Frau, um in der Familienversicherung gem. § 10 SGB V bleiben zu können, regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten darf. Dieser Betrag liegt im Jahre 2012 bei 375,- €. Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf das Gesamteinkommen bis zu 400,- € monatlich betragen, um in der Familienversicherung bleiben zu können. Dies bedeutet aber auch, dass bereits ab einem monatlichen Einkommen von 400,01 € Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist.
2. Grundsätzlich ist es möglich, dass Ihre Frau Ihnen die gesamten Mieteinnahmen abtritt. Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Der neue Gläubiger tritt dann mit dem Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB liegt nicht vor, da die Leistung an Sie ohne Veränderung des Inhalts erbracht werden kann. Nach Ihrer Aussage wird die Miete ohnehin seit Jahren auf Ihr persönliches Konto überwiesen.
Erforderlich für die Abtretung ist ein Abtretungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (sog. Zedent) und dem neuen Gläubiger (sog. Zessionar), durch den der Zedent die Forderung auf den Zessionar überträgt. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Dies bedeutet, dass dieser auch stillschweigend zustandekommen kann. Man würde daher in Ihrem Fall vertreten können, dass durch die Mietzahlungen auf Ihr persönliches Konto diese ohnehin schon an Sie abgetreten wurden.
Trotzdem sollten Sie aber zu Beweiszwecken gegenüber der Krankenkasse einen schriftlichen Abtretungsvertrag mit Ihrer Frau machen. In diesem sollten Sie klarstellen, dass die Mietzahlungen gegen Übernahme der Pflichten abgetreten werden. Es ist zwar nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2003 (Az: XII ZR 34/02) nicht erforderlich, dass auch die Pflichten übertragen werden müssen. Ich halte dies jedoch für sinnvoll. Die Abtretung wird dann gegenüber der Krankenkasse plausibler und macht weniger den Eindruck eines Umgehungsgeschäfts, um in der Familienversicherung bleiben zu können. Da Ihre Frau keine weiteren Einnahmen hat, kann Sie die Instandhaltungskosten unter Umständen ohnehin nicht tragen.
Nach der Abtretung treten Sie als neuer Vermieter in die Rechte und Pflichten Ihrer Frau ein. Die Einnahmen werden dann auch steuerrechtlich Ihnen und nicht mehr Ihrer Frau zugerechnet.
Abschließend würde ich Ihnen empfehlen, zur Vorbereitung des Abtretungsvertrages einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Gerne können Sie hierfür auch mich über die unten genannte email beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Bellmann,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort die zudem auch noch positiver ausfällt als ich zunächst angenommen habe. Gerne mache ich von der Möglichkeit einer Nachfrage Gebrauch:
Wenn ich zukünftig die Mieteinnahmen selbst anstelle meiner Frau versteuere, wie wirkt sich dies dann auf die Aufwendungen für das Wohneigentum wie z.B. lineare Abschreibung,
Erhaltungsaufwendungen, Verwaltungskosten, Grundbesitzabgaben, Hausgeldzahlungen, etc. aus?
Da meine Frau ja weiterhin die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist, nun aber ja selbst keine Einkünfte mehr hat, gehen diese Abschreibungen dann ebenfalls in meine Werbungskosten mit ein ?
Falls dies der Fall ist, dann ist das Ganze eine wirklich gute Lösung. Falls nicht, und ich als Ehemann muss zwar 100% der Einnahmen versteuern kann aber nicht die Kosten und Abschreibung anrechnen lassen, dann geht die Rechnung möglicher Weise doch nicht auf.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung, die positive Bewertung ist Ihnen jetzt schon sicher ;-)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Auch wegen der steuerlichen Aspekte sollten Sie in einem schriftlichen Abtretungsvertrag regeln, dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten aus dem Mietverhältnis an Sie abgetreten werden. Damit ist klargestellt, dass Sie auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen übernehmen. Sie müssten diese Kosten dann auch als Werbungskosten von den Einnahmen absetzen können. Da ich jedoch kein Steuerexperte bin, würde ich Ihnen diesbezüglich eine Beratung durch einen Steuerberater empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin