Abstandsmessung unter 3/10

24. April 2007 09:59 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Ich wurde auffällig, als ich auf der BAB mit Tempo 126 km/h mit einem Mindestabstand von 15,8 m gefilmt wurde. Der Abstand könnte korrekt sein, ich bin mir auch im klaren, das das 1 Monat Führerscheinentzug und 100€ + 3 Punkte bedeutet. Folgendes war passiert: Zweispurige Fahrbahn, rechts war frei, ich bin längere Zeit hinter dem vorausfahrendem Fahrzeg hergefahren. Ich erkannte an der Brücke die Kamera und bremste, zwar keine Vollbremsung, aber die Vergrößerung des Abstandes sollte sich auch im Video zeigen (wenn auch evt. nicht deutlich). Da ich dienstlich unterwegs war, hat mir meine Firma Rechts- und Beratungskosten-Übernahme zugesichert. Mir geht es nicht um die Punkte oder die 100€, sondern um das Fahrverbot, da ich geschäftlich das Auto brauche. Habe ich auf dem Klageweg Chancen, ohne Fahrverbot und evt. mit einer höheren Geldbuße herauszukommen? Ich hatte vor über 10 Jahren wg. einer Straftat (Diebstahl wo ein KFZ benutzt wurde) bereits den Schein weg für 1 Monat, bin seitdem aber nie mehr Auffällig gewesen, weder einen Strafzettel noch eine Geschwindigkeitsübertretung. Kann die alte Geschichte nochmal aufgerollt werden? Ich möchte nicht das mein Arbeitgeber davon erfährt, wenn er evt. mittels der Kostenübernahme hier Einsicht bekommt? Ich habe den Zeugenfragebogen zu obiger Sache vor mir, wo ich den Verstoß zugeben, oder nein mit Begründung ankreuzen kann. Was können Sie mir raten?
24. April 2007 | 11:47

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zunächst darf ich Ihnen die Sorge nehmen, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Vortat erfährt. Denn nicht dieser erhält Einsicht in die Ermittlungsakte, sondern Sie selbst über Ihren Anwalt. Im Übrigen wird diese Eintragung auf Grund des Zeitablaufs bereits gelöscht sein.

Empfehlenswert wäre vorliegend, wenn sie über einen Anwalt Ihres Vertrauens zunächst Akteneinsicht nehmen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Gerade in Bußgeldverfahren lassen sich die Vorgänge nur anhand der vorliegenden Akte überprüfen, dies gilt insbesondere für das Messverfahren und die Frage, ob die Angelegenheit bereits verjährt ist. Ich rate Ihnen aus diesem Grunde, zunächst nicht zur Sache Stellung zu nehmen.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Das Bußgeld würde in einem solchen Falle entsprechend erhöht werden. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 4 BKatV.
Ein solcher Ausnahmefall wäre zum Beispiel gegeben, wenn sie den Führerschein regelmäßig zu beruflichen Zwecken benötigen. Vorliegend spricht auch für Sie, dass es sich um eine Ersttat handelt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2007 | 12:37

Sg Hr. Kämpf, vielen Dank für den ersten Überblick. Als Beweismittel ist nur der Begriff "Video" eingetragen. Wenn ich Ihre Antwort richtig interprediere, sollte ich auf dem Zeugen-Fragebogen somit im Feld "Btroffenenbelehrung" keine Angaben machen ? Gesetzt dem Fall, das einmonatige Fahrverbot würde durch Erhöhung des Bussgeldes geändert, welche Summe (grober Richtwert) könnte veranschlagt werden (Festsätze in Verbindung mit Monatsgehalt oder nach Richter verschiedentlich?), welchen Nachweis müßte ich auf die Notwendigkeit des Führerschiens dem Richter vorlegen, ohne das hier widerum der Arbeitgeber eingeschaltet werden würde? Reichen meine Angaben oder braucht man zur Urteilsfindung auch "beglaubigte" Unterlagen des Arbeitgebers, denn Betroffene können ja viel erzählen (wenn ich Richter wäre). Abschließend noch die Frage, ob Sie den Fall auch annehmen würden, wenn ich ca. 200km nördlich von Ihnen herkomme?
Beste Grüße
A.d.z.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2007 | 15:17

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Für die Erhöhung des Bußgeldes bestehen keine Regelsätze. Bezüglich des Nachweises des Erfordernisses Ihres Führerscheins für Ihre Arbeit wird eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers regelmäßig ausreichend sein.

Angaben zur Sache sollten Sie erst nach erfolgter Akteneinsicht machen.

Wie bereits ausgeführt, bin ich gerne bereit Ihre Vertretung zu übernehmen. Bitte setzen Sie sich mit mir unter 089/22843355 in Verbindung um alles Weitere zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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