5. Februar 2025
|
17:43
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Schleswig-Holstein regelt die Landesbauordnung (LBO) die erforderlichen Abstände von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze. Für einen Paddock mit Offenstall sind insbesondere die Vorschriften zu Abstandsflächen relevant.
Gemäß § 6 LBO müssen Gebäude grundsätzlich bestimmte Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhalten. Diese Abstandsflächen bemessen sich in der Regel nach der Wandhöhe des Gebäudes und betragen mindestens 3 Meter. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Nebenanlagen, wie zum Beispiel Garagen oder Abstellräume, die unter bestimmten Voraussetzungen geringere Abstände oder eine Grenzbebauung erlauben. Ob ein Offenstall als solche Nebenanlage gilt, hängt von seiner Größe und Nutzung ab.
Zusätzlich zur LBO ist das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (NachbG SH) zu beachten, das privatrechtliche Regelungen für Abstände und Einfriedungen enthält. So sind beispielsweise Einfriedungen (Zäune) bis zu einer Höhe von 1,50 Metern in ortsüblicher Ausführung verfahrensfrei und dürfen auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.
In Ihrem Fall kommt es allerdings nicht auf die isolierte Abstandsfläche an, sondern insbesondere auch auf die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm. Ich gehe davon aus, dass sich der Offenstall im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, da die Errichtung im Wohngebiet so gut wie nicht möglich ist. In einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19) waren 12,50 Meter Abstand nicht ausreichend. In Schleswig-Holstein wird daher ein Mindestabstand von 25 Meter gefordert, wobei die genauen Anforderungen von verschiedenen Faktoren wie der Größe des Offenstalls und der Lage des Grundstücks abhängig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Rückfrage vom Fragesteller
6. Februar 2025 | 19:46
In diesem Fall geht es um den Aufbau eines Reitstalls / Pferdepension für mehr als 30 Pferde auf einer angrenzenden Weide eines bäuerlichen Betriebs.
Nachfrage:
Ist ein solcher Offenstall eine Nebenanlage, für die ein Abstand zur Grenze und die Einhaltung der TA Lärm gilt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Februar 2025 | 00:03
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Auch hier gilt die Einhaltung der TA Lärm und das Abstandsgebot.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt