Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Grundsätzlich stellt das Parken auf fremden Grund eine Besitzstörung gem. § 858 BGB dar, derer sichder Eigentümer gem. § 859 erwehren darf (AG München DAR 1993, 30 f.; AG Deggendorf DAR 1984, 227 f.; AG München DAR 1981, 56). Er darf also das Fahrzeug abschleppen lassen. Das dies nicht immer geschieht, begründet noch kein konkludentes Einverständnis einer jederzeitigen Fremdnutzung.
Wenn an der Einfahrt auf den privaten Charakter der Stellflächen hingewiesen wird, genügt dies grundsätzlich als Hinweis. Einer zusätzlichen Ermahnung oder Verwarnung bedarf es nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Grundsätzlich stellt das Parken auf fremden Grund eine Besitzstörung gem. § 858 BGB dar, derer sichder Eigentümer gem. § 859 erwehren darf (AG München DAR 1993, 30 f.; AG Deggendorf DAR 1984, 227 f.; AG München DAR 1981, 56). Er darf also das Fahrzeug abschleppen lassen. Das dies nicht immer geschieht, begründet noch kein konkludentes Einverständnis einer jederzeitigen Fremdnutzung.
Wenn an der Einfahrt auf den privaten Charakter der Stellflächen hingewiesen wird, genügt dies grundsätzlich als Hinweis. Einer zusätzlichen Ermahnung oder Verwarnung bedarf es nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. April 2008 | 18:11
Sehr geehrter Herr Wandt,
ich habe nun erfahren das die Abschleppkosten in Höhe von 250€ viel zu viel sind.
Urteil des Landsgerichts Hamburg 320S 100/07 und 318c C22/07.
Da es jetzt bereits mehr als 3 Monate zurück liegt, möchte ich gerne wissen, ob, und wenn ja was, ich noch tun kann?
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2008 | 16:37
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