Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Frage unter Beachtung Ihres Einsatzes und Sachverhalts wie folgt:
1. Ich gehe aufgrund Ihrer Ehe davon aus, dass Ihre Frau einen gültigen Aufenthaltstitel hat, sodass sie nicht abgeschoben werden darf. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 58 AufenthG wie unerlaubte Einreise, oder keine Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder eine Rückführungsentscheidung für eine Abschiebung vorliegen. Dies dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen.
2. Gem. § 66 Abs.1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen zu tragen. Also Ihre Frau.
Nach § 66 Abs. 2 AufenthG haftet neben dem Ausländer für die Kosten der Abschiebung, wer sich gegnüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
In Ihrem Fall stimmten sie beide einer Kostentragungspflicht zu. Dadurch gelten Sie als Ehemann neben Ihrer Frau auch als Kostenschuldner gem. § 66 Abs.2 AufenthG.
3. Diese Kosten können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt und somit gepfändet werden. Gem. § 67 Abs. 3 AufenthG werden die Abschiebekosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
4. Falls Ihnen die Raten zu hoch sind, rate ich Ihnen Ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Behörde nochmals offen zu legen. Ergeht danach ein neuer Leistungsbescheid mit dem Sie nicht einverstanden sind, so könnnen Sie dagegen innnerhalb eines Monats nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist mit dem Widerspruch nach § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)dagegen vorgehen.
Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so können Sie den Bescheid mit der Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO anfechten.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Es handelt sich hier, um eine erste rechtliche Orientierung, die anders ausfallen kann, wenn Tatsachen weggelassen wurden oder wenn sich der Sachverhalt anders darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
ich beantworte Ihre Frage unter Beachtung Ihres Einsatzes und Sachverhalts wie folgt:
1. Ich gehe aufgrund Ihrer Ehe davon aus, dass Ihre Frau einen gültigen Aufenthaltstitel hat, sodass sie nicht abgeschoben werden darf. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 58 AufenthG wie unerlaubte Einreise, oder keine Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder eine Rückführungsentscheidung für eine Abschiebung vorliegen. Dies dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen.
2. Gem. § 66 Abs.1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen zu tragen. Also Ihre Frau.
Nach § 66 Abs. 2 AufenthG haftet neben dem Ausländer für die Kosten der Abschiebung, wer sich gegnüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
In Ihrem Fall stimmten sie beide einer Kostentragungspflicht zu. Dadurch gelten Sie als Ehemann neben Ihrer Frau auch als Kostenschuldner gem. § 66 Abs.2 AufenthG.
3. Diese Kosten können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt und somit gepfändet werden. Gem. § 67 Abs. 3 AufenthG werden die Abschiebekosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
4. Falls Ihnen die Raten zu hoch sind, rate ich Ihnen Ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Behörde nochmals offen zu legen. Ergeht danach ein neuer Leistungsbescheid mit dem Sie nicht einverstanden sind, so könnnen Sie dagegen innnerhalb eines Monats nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist mit dem Widerspruch nach § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)dagegen vorgehen.
Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so können Sie den Bescheid mit der Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO anfechten.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Es handelt sich hier, um eine erste rechtliche Orientierung, die anders ausfallen kann, wenn Tatsachen weggelassen wurden oder wenn sich der Sachverhalt anders darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt