Abmeldung aus Deutschland, Krankenkasse kündigen

| 30. März 2022 11:22 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie rechtsverbindlich folgende Fragestellung:

Situation
Die fiktive deutsche Person B ist seit einem Dreivierteljahr bei der deutschen GKV pflichtversichert, da sie in D einen Wohnsitz begründet hat.
B möchte zu Ostern ihren Wohnsitz wieder abmelden - D verlassen - und ihre Reisetätigkeit, ohne festen Wohnsitz mit gelegentlichen Zwischenaufenthalten im Ausland, wieder aufnehmen.
B möchte hierzu ihre KV in D zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, u.a. weil sie dann nicht mehr der deutschen Versicherungspflicht unterliegt und andere Formate (z.B. Reiseversicherungen)
hier deutliche Vorteile bieten.

Frage
Welche Kündigungsfristen der GKV gelten in diesem Fall für B (Abmeldedatum?)? Welche Nachweise kann die GKV verlangen?
oder umgekehrt
Wie kommt B schnellstmöglich aus der GKV?
31. März 2022 | 13:59

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Pflichtmitgliedschaft endet gem. § 190 SGB V, wenn die dort benannten Voraussetzungen gegebenen sind. d.h. wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft nicht mehr bestehen. Es bedarf keine Kündigung, da das Ende gesetzlich festgelegt ist. Wenn Sie z.B. aufgrund einer Beschäftigung Pflichtmitglied sind, dann endet diese gem. § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Der Arbeitgeber muss die Meldung bei der Krankenkasse vornehmen, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Allerdings tritt dann gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 13 SGB V ein. Diese Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Sie müssten somit den Nachweis über eine anderweitige Versicherung erbringen oder über den Aufenthalt in einem anderen Staat. Auch das bedarf keiner Frist zur Kündigung, sondern endet. gem. Gesetz automatisch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf

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Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2022 | 15:56

Sehr geehrte Frau RA Sperling,

ich danke Ihnen, für Ihre Beantwortung!

Für mein Verständnis:
Mit einer behördlichen Abmeldebescheinigung (Meldebehörde) aus Deutschland, muss mich die GKV - ohne Fristen und weitere Nachweise - aus dem Versicherungsverhältnis entlassen?

Vielen Dank noch für diese Klarstellung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2022 | 16:09

Ja, wenn daraus hervorgeht, dass der Wohnort/Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Bewertung des Fragestellers 1. April 2022 | 06:51

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Stellungnahme vom Anwalt:
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