Abmahnung öffentlich aussprechen?

| 8. März 2009 22:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtskundige,

ein neuer Mitarbeiter (Grafiker) hat (nach Aussage eines Kollegen im MA-Gespräch) wiederholt eigene Kunden und eigene Jobs während der Arbeitszeit bearbeitet. Er hat sich dabei offensichtlich keine Mühe gegeben, dies im Großraumbüro vor den anderen zu verheimlichen.

Mir (als einer von zwei Geschäftsführern) ist ein Vorkommen in Erinnerung, das ich im neuen Kontext erst verstehe. Der betreffende Mitarbeiter hatte seinen eigenen Rechner (Laptop) an und auf dem Bildschirm sah ich eine Rechnung, die ganz offensichtlich von ihm an einen seiner Kunden ging. Ich habe damals (genaues Datum nicht mehr rekonstruierbar) leider nicht reagiert oder das Thema angesprochen.

Mein Kompagnon will nun eine Abmahnung aussprechen und diese öffentlich in der wöchentlichen Teamrunde aussprechen. Ich halte dieses Vorgehen für problematisch, da wir uns bezüglich des Vergehens nur auf eine Zeugenaussage und einen nicht mehr terminlich zu fixierenden Vorfall beziehen können.
Zum Anderen finde ich, dass eine Abmahnung nicht öffentlich ausgesprochen werden sollte.

Ich wäre für eine Stellungnahme sehr dankbar.

Zur Hintergrundinfo:
Eigene Rechner ins Büro mitzunehmen ist (bisher) nicht explizit verboten. Prinzipiell darf der Mitarbeiter auch weiterhin eigene Kunden betreuen, da er bei uns ausschließlich im Online-Design tätig ist. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters ist befristet (1 Jahr).

Vielen Dank und herzliche Grüße
8. März 2009 | 23:15

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Das von Ihnen beschriebene Vorgehen ist problematisch.

Als Arbeitgeber haben Sie zunächst darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und dieser Pflichtenverstoß so bedeutsam ist, dass Ihnen das weitere Festhalten am Arbeitsvertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Eine wirksame Abmahnung müsste in jedem Fall beinhalten, welcher konkreter Vorfall gemeint ist und welches Verhalten des Mitarbeiters konkret beanstandet wird, d.h. dass Zeitpunkt, Ort und das zu beanstandene Verhalten müssen genau bezeichnet werden.

Die Sachlage ist insoweit nicht eindeutig, auch wenn Sie angeben, dass Ihnen ein Zeuge zur Seite steht.
Problematisch ist das deshalb, da die Mitnahme eigener Rechner ins Büro nicht untersagt ist und sogar durch den Mitarbeiter eigene Kunden betreut werden dürfen.
Insoweit gibt es Möglichkeiten des Mitarbeiters, sich zu exkulpieren bzw. den Vorwurf zu bestreiten.

Darüber hinaus ist die öffentliche Bekanntgabe einer Abmahnung unzulässig, da sie einer Anprangerung gleichkommt und damit gegen Art. 1 GG verstößt.

Sollte Ihr Partner daher eine Abmahnung in der bezeichneten Weise aussprechen, müssen Sie damit rechnen, dass sich der Mitarbeiter anwaltlichen Beistand nimmt und nicht nur gegen die Abmahnung vorgeht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 10. März 2009 | 09:43

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