Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Situation, in der Sie sich befinden, ist leider keine Seltenheit, da viele Solo-Selbständige und Kleingewerbetreibende im Nachgang der Corona-Hilfen mit Rückforderungen konfrontiert werden, obwohl die wirtschaftliche Lage weiterhin angespannt ist.
Nachfolgend gebe ich Ihnen einen strukturierten Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und praktischen Schritte zur Reaktion auf den Ablehnungsbescheid zur Ratenzahlung der Corona-Hilfen in NRW:
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1. Rechtscharakter des Ablehnungsbescheids: Widerspruch möglich?
Der Ablehnungsbescheid zur Ratenzahlung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. In NRW unterliegt ein solcher Bescheid grundsätzlich dem Widerspruchsverfahren, sofern das Verfahren nicht ausdrücklich durch Landesrecht ausgeschlossen ist.
Aktuelle Rechtslage in NRW:
• Für Corona-Wirtschaftshilfen (wie Überbrückungshilfen) ist das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) bzw. die vom Land NRW beauftragte Bewilligungsstelle zuständig.
• Die Rückabwicklung erfolgt in NRW regelmäßig über die Bezirksregierung, z. B. Arnsberg, Düsseldorf oder Köln.
• Gegen einen Ablehnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden (§ 68 VwGO), es sei denn, der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die ausschließlich zur Klage auffordert (was bei Corona-Bescheiden mitunter der Fall ist).
✅ Prüfen Sie den letzten Absatz Ihres Bescheids:
Steht dort „Der Bescheid ist mit dem Widerspruch anfechtbar", ist Widerspruch zulässig.
Steht dort „Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht … erhoben werden", ist das Widerspruchsverfahren ausnahmsweise ausgeschlossen.
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2. Was können Sie tun?
a) Widerspruch (sofern zulässig)
Falls der Widerspruch nicht ausgeschlossen ist:
• Widerspruch einlegen binnen 1 Monats nach Zugang des Bescheids (§ 70 VwGO).
• Ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen, damit keine Vollstreckung erfolgt.
Im Widerspruchsschreiben sollten Sie ausführlich darlegen:
• Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation (Einnahmen, Ausgaben, keine Rücklagen).
• Dass eine Einmalzahlung eine konkrete existentielle Härte darstellt.
• Warum eine individuell angepasste Ratenzahlung aus Billigkeitsgründen (§ 59 VwVfG NRW) geboten ist.
b) Klage (wenn Widerspruch ausgeschlossen)
Falls der Bescheid keine Widerspruchsmöglichkeit enthält, bleibt nur die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
• Frist: 1 Monat nach Zugang des Bescheids.
• Antrag: Verpflichtung des Landes, Ihnen Ratenzahlung zu gewähren.
Auch hier kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf vorläufige Aussetzung der Rückzahlung (§ 123 VwGO) gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Die Gerichtskosten sind bei Kleinstreitwerten i. d. R. überschaubar, da sich diese nach dem Rückforderungsbetrag richten (Gerichtskosten je nach Streitwert z. B. 200 € bei ca. 2.000 € Rückforderung). Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§§ 114 ff. ZPO).
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3. Materiell-rechtliche Grundlage für Ratenzahlung
Rechtsgrundlage für Billigkeitsmaßnahmen:
• § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 44 BHO bzw. Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Zuwendungen.
• Ratenzahlung ist Ermessensentscheidung, bei unbilliger Härte möglich.
• Es muss dargelegt werden, dass einmalige Rückzahlung nicht zumutbar ist, aber Ratenzahlung hingegen möglich wäre.
Tipp: Belege beifügen: Kontoauszüge, Einnahmenübersicht, Mietvertrag, Steuerbescheide, Nachweis über unregelmäßige Honorareingänge etc.
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4. Praktisch: Nochmals Antrag stellen – mit erweiterten Angaben
Auch wenn der erste Antrag abgelehnt wurde, können Sie erneut einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung mit aktualisierten und detaillierten Unterlagen stellen. Die Behörden sind oft kulanter, wenn sie verstehen, dass ein Vollzug ohne Ratenplan zu Existenznot führt.
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5. Alternative: Stundung oder Niederschlagung beantragen
Sofern Ratenzahlung abgelehnt wurde, können Sie auch – hilfsweise – die Stundung der Forderung (§ 59 VwVfG NRW) beantragen.
In Härtefällen kann sogar eine teilweise Niederschlagung der Forderung (z. B. wegen Uneinbringlichkeit) geprüft werden. Das ist jedoch nur bei objektiver Zahlungsunfähigkeit realistisch.
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Fazit:
• Widerspruch oder Klage ist in NRW möglich, abhängig von der Rechtsmittelbelehrung.
• Ihre wirtschaftliche Situation kann eine erhebliche Härte im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts darstellen, wenn nachvollziehbar und belegt.
• Es empfiehlt sich, detailliert erneut einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen, ggf. begleitet durch einen Widerspruch oder einstweiligen Rechtsschutz.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Sehr geehrter Herr Wilke,
ich danke ihnen sehr sehr herzlich für Ihre ausführliche Antwort.
Unter dem Ablehnungsbescheid steht nur "Klage erheben",dh.dann wohl Widerspruch ist nicht möglich.
Also noch einmal Ratenzahlung beantragen oder klagen?
Ich habe große Sorge,dass schnell gepfändet wird,was ja die wirtschaftliche Situation nicht vereinfacht
Ich habe für die anderen Anträge auch Ratenzahlung Überbrückungshilfe noch keine Bescheide.
Was würden Sie mir raten?
Mit freundlichen Grüßen
Leider müssen Sie dann immer nach Ablehnung eines Antrags klagen.
Also auch jetzt bereits.
Sie können theoretisch bei geänderter Situation auch neue Anträge stellen, es steht aber zu erwarten, dass auch dort nicht anders verbeschieden wird.
Deshalb ist die Klage der richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke