Ablehnung Richter

| 29. Juni 2015 08:02 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


14:09
Bereits vor der mündlichen Verhandlung, anhand von wechselseitigen Schriftsätzen, die auch offensichtlich parteiisch und mangels Fachwissen des/der zuständigen Richter/in und /oder auch oberflächlicher Sachverhaltsprüfung ersichtlich ist, dass das Gericht den Fall nicht beurteilen, sondern nur abhandlen möchte, stellt sich die Frage, ob man vor einer mündlichen Verhandlung den/die zuständige Richter/in ablehnen kann, wegen Besorgnis der Befangenheit.
29. Juni 2015 | 08:32

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.


Dieses Recht steht Ihnen zu, muss aber auch gut begründet werden, da Befangenheitsanträge nicht selten als unbegründet verworfen werden.


Da Sie dieses Recht verlieren, wenn sie sich bei ihr/ ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben, kann der Antrag also auch vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden, muss es sogar, da Sie ansonsten eben Gefahr laufen, dieses Recht zu verlieren, wenn der Grund schon eben vorher bestanden hat - und davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auszugehen.


Fazit: Sie können den/die Richter/in wegen Besorgnis der Befangenheit auch vor einer mündlichen Verhandlung ablehnen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2015 | 13:57

Soweit der Ablehnungsantrag durch Beschluss als unbegründet abgelehnt wird, kann man doch gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.

Muß ich dann die Beschwerde gegen den Beschluss beim zuständigen Landgericht einlegen ?


Besten Dank für Ihre Auskunft

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2015 | 14:09

Sehr geehrte Ratsuchende,



bitte beachten Sie, dass gegen einen ablehnenden Beschluss nach § 46 ZPO nur die SOFORTIGE Beschwerde statthaft ist, Sie also Fristen von zwei Wochen einhalten müssen.



Diese sofortige Beschwerde können Sie sowohl beim Ausgangsgericht oder auch beim Beschwerdegericht einlegen.

Läuft das Verfahren als vor dem Amtgericht, können Sie die sofortige Beschwerde sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht einlegen.

Läuft das Verfahren vor dem Landgericht, kann die sofortige Beschwerde beim Land- als auch bei Oberlandesgericht eingelegt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2015 | 07:47

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Stellungnahme vom Anwalt:
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