Ablauf Ernennung eines Empfangsbevollmächtigten nach §6 Abs. 2 FZV

| 22. Mai 2025 13:42 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


20:59
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich melde mich ohne festen Wohnsitz und möchte mein Auto weiter in Deutschland gemeldet lassen. Ich gehe innerhalb Europas auf Reisen. Das Auto ist auf meinem Namen im Kreis Pinneberg zugelassen. Ich bin noch dort gemeldet. Meine Empfangsbevollmächtigte ( meine Tochter) ist auch in Pinneberg gemeldet.

Ich habe alle nötigen Dokumente per Einschreiben an die KfZ Zulassungsstelle geschickt. Diese sind bestätigt angekommen. - Ausgefüllter Vordruck zur Ernennung eines Empfangsbevollmächtigten mit Unterschriften - Perso Kopien sowohl von mir und der Empfangsbevollmächtigten - SEPA Lastschrift Mandat. Ich habe gebeten diese Unterlagen in meiner Akte zu hinterlegen.

Diese Vorgehensweise ist gängig und bei allen 4 meiner Freundinnen so abgelaufen. Meine Zulassungsstelle will nun die persönliche Vorsprache meiner Empfangsbevollmächtigten. Ich finde keine rechtliche Grundlage für diese Forderung und möchte wissen, ob ich dieser Forderung nachkommen muss oder ob die Zulassungsstelle die Dokumente so akzeptieren muss.
22. Mai 2025 | 14:16

Antwort

von


(98)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Rechtsgrundlagen
Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ist in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Für den Fall, dass der Halter keinen Wohnsitz im Inland hat, ist insbesondere § 46 Abs. 2 FZV einschlägig:

§ 46 Abs. 2 FZV:
Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.

Allgemein reicht es aus, einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen. Die Legitimation erfolgt durch eine normale Vollmacht, ggf. ergänzt um eine Ausweiskopie.

2. Persönliche Vorsprache des Empfangsbevollmächtigten – Rechtliche Bewertung

a) Gesetzliche Grundlage
Im Gesetz (§ 46 FZV) oder in den im Kontext zitierten Verwaltungsvorschriften findet sich keine ausdrückliche Verpflichtung, dass der Empfangsbevollmächtigte persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen muss. Vielmehr wird die Legitimation durch eine schriftliche Vollmacht und die Vorlage der Ausweiskopien als ausreichend angesehen.

b) Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis kann im Einzelfall abweichen, insbesondere wenn die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Identität der Beteiligten hat. Im Regelfall genügt jedoch die schriftliche Bevollmächtigung mit Ausweiskopien. Die persönliche Vorsprache ist nicht zwingend vorgeschrieben.

c) Ermessensspielraum der Behörde
Die Behörde kann in besonderen Einzelfällen weitere Nachweise oder eine persönliche Vorsprache verlangen, etwa bei Verdacht auf Urkundenfälschung oder Identitätszweifel. Im Normalfall, insbesondere wenn die Unterlagen vollständig und plausibel sind, besteht keine rechtliche Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache.

4. Fazit
Sie müssen der Forderung nach persönlicher Vorsprache Ihrer Empfangsbevollmächtigten grundsätzlich nicht nachkommen, sofern Sie alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und vollständig eingereicht haben.
Die Zulassungsstelle ist gehalten, die Dokumente so zu akzeptieren, wie es in der Praxis vieler anderer Zulassungsstellen üblich ist. Eine gesetzliche Grundlage für die zwingende persönliche Vorsprache besteht nicht.

Sollte die Zulassungsstelle dennoch auf einer persönlichen Vorsprache bestehen, müsste sie dies im Einzelfall begründen (z.B. Zweifel an der Identität oder an der Echtheit der Unterlagen). Ein generelles Erfordernis besteht nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Zusammenfassung:
Die Zulassungsstelle kann die von Ihnen eingereichten Unterlagen akzeptieren und ist nicht berechtigt, ohne besonderen Anlass die persönliche Vorsprache des Empfangsbevollmächtigten zu verlangen. Eine solche Forderung findet im Gesetz keine Stütze.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2025 | 20:41

Vielen Dank, Das hilft mir sehr weiter. Ich habe die Leitung der KfZ Zulassung noch mal darauf hingewiesen, dass der schriftl. Vorgang gängig ist und nicht mit der Ernennung eines Empfangsbevollmächtigten zu verwechseln ist, die auch weitere Handlungen im Namen des Halters unternehmen darf. Ich habe noch mal gebeten, meine Dokumente zu hinterlegen. Eine Begründung von Seiten der Leitung, warum meine Empfangsbevollmächtigte persönlich erscheinen soll, wurde mir zu keinem Zeitpunkt genannt. Darf ich mich jetzt bereits schon ordnungsgemäß abmelden? Oder erst, wenn der Vorgang definitiv von Seiten der KfZ Zulassung als hinterlegt bestätigt wurde. Wie verhalte ich mich korrekt. Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2025 | 20:59

Empfehlung zum korrekten Vorgehen:

a) Abmeldung des Wohnsitzes
Sie dürfen und müssen sich abmelden, sobald Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland tatsächlich aufgeben. Die Abmeldung ist nicht von der Bearbeitung Ihres Kfz-Vorgangs abhängig. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, mit der Abmeldung zu warten, bis die Zulassungsstelle Ihre Unterlagen bestätigt hat.

b) Mitteilung an die Zulassungsstelle
Sie haben bereits alle erforderlichen Unterlagen zur Benennung des Empfangsbevollmächtigten eingereicht. Es ist korrekt, die Zulassungsstelle auf die einschlägigen Vorschriften hinzuweisen und um schriftliche Bestätigung der Hinterlegung zu bitten. Sie sollten der Zulassungsstelle unverzüglich nach der Abmeldung Ihres Wohnsitzes die Abmeldebescheinigung zukommen lassen und nochmals auf die bereits eingereichten Unterlagen zur Empfangsbevollmächtigung verweisen.

c) Risikoabwägung
Solange die Zulassungsstelle den Vorgang nicht abschließend bearbeitet hat, besteht ein gewisses Risiko, dass sie das Fahrzeug vorübergehend abmeldet, wenn sie den Wegfall des Wohnsitzes feststellt und die Benennung des Empfangsbevollmächtigten nicht als ausreichend anerkennt. Nach dem Kontext und der geltenden Rechtslage ist dies jedoch nicht gerechtfertigt, sofern die Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden.

Zusammenfassung und Verhaltensempfehlung

Sie können und sollten sich abmelden, sobald Sie Ihren Wohnsitz tatsächlich aufgeben.
Informieren Sie die Zulassungsstelle umgehend über die erfolgte Abmeldung und verweisen Sie auf die bereits eingereichten Unterlagen zur Empfangsbevollmächtigung.
Bitten Sie erneut um schriftliche Bestätigung, dass die Unterlagen hinterlegt und akzeptiert wurden.
Dokumentieren Sie Ihre Kommunikation mit der Zulassungsstelle sorgfältig (z.B. durch Einschreiben, E-Mail mit Lesebestätigung).
Ein Abwarten auf eine ausdrückliche Bestätigung der Zulassungsstelle ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll sein. Rechtlich sind Sie jedoch nicht verpflichtet, mit der Abmeldung zu warten.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Tank
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 23. Mai 2025 | 22:17
Korrektur:

§ 46 Abs. 2 FZV entspricht jetzt dem von Ihnen genannten § 6 Abs. 2 FZV - an der rechtlichen Beurteilung ändert dies aber m.E. nichts: Eine persönliche Vorsprache des Empfangsbevollmächtigten wird weiterhin vom Gesetz nicht vorausgesetzt; hier wäre weiterhin interessant zu erfahren, warum dies "Ihre" Behörde im vorliegenden Fall verlangt....
Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2025 | 09:33

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