Abfindung: beschraenkte Steuerpflicht nach Auswanderung

22. November 2007 05:50 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Anfang Sep diesen Jahres nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit meinem ehem. Arbeitgeber mit meiner Familie ins Ausland (BRA) ausgewandert (incl. Wohnsitzwechsel und Permanentvisum (wichtig fuer Steuerpflicht in BRA), jedoch in 2007 keine Einkuenfte in BRA).
Hinweis: Mit BRA besteht seit 2 Jahren kein DBA mehr.

Das letzte Gehalt wurde im August bezahlt (Ende Arbeitsverhaeltnis auch Ende August), die Abfindung erst nach dem Wohnsitzwechsel Ende September, also waehrend der beschraenkten Steuerpflicht. Die Einkommenssteuer bei Auszahlung der Abfindung wurde jedoch durch den AG einbehalten.

Wie und auf welcher Rechtsgrundlage kann ich die auf die Abfindung einbehaltene Einkommensteuer zurueckfordern? (Ich wuerde dies dann schnellstmoeglich ueber ein Mandat einer kompetenten Kanzlei tun.)

Vielen Dank!
22. November 2007 | 07:25

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die auf die Abfindung einbehaltenen Steuerbeträge können Sie im Wege einer sog. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zurück fordern.

Sie haben bereits richtig erkannt, dass für 2007 steuerrechtlich zwei Arten der Steuerpflicht vorliegen, nämlich die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch zwei Steuererklärungen abzugeben sind.
Vielmehr sind nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte (Abfindung) in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

Es ist also für 2007 EINE ganz normale ESt-Erklärung abzugeben, in der die Abfindung einzubeziehen ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2007 | 02:40

Sehr geehrter Herr RA Schweizer,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Es kann also trotz der Definition §49 Abs. 1 Nr. 4d EStG (inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht) die auf die Abfindung entrichtete Steuer über die Antragsveranlagung in der ESt-Erklärung 2007 zurückgefordert werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2007 | 10:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Ja, das sehen Sie völlig richtig, denn die inländischen Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht sind in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen (vgl. meine Erstantwort).

Mit besten Grüßen und ein schönes Wochenende

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

ANTWORT VON

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