22. Mai 2025
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18:59
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
[b]Grundlagen der Förderung durch die KVB[/b]
Die KVB fördert im Rahmen der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (meist auf Basis der Vereinbarung nach § 75a SGB V) Weiterbildungsstellen in Praxen mit einem monatlichen Zuschuss (derzeit i. d. R. 5.000 €). Der Förderbetrag geht an den Weiterbilder, nicht direkt an den Weiterzubildenden.
Wichtig: Es gibt jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden – und diese können auch den Weiterzubildenden betreffen.
[b]Mögliche Rückzahlungspflicht bei Abbruch der Weiterbildung[/b]
In einigen Fördervereinbarungen – insbesondere in Bayern – gibt es Regelungen, wonach die Förderung anteilig zurückzuzahlen ist, wenn:
die Weiterbildung abgebrochen wird, und
sich der Arzt nicht innerhalb von 7 Jahren zur Facharztprüfung für Allgemeinmedizin anmeldet, und
kein „wichtiger Grund" für den Abbruch vorliegt.
[b]Ihr Fall: Bewertung[/b]
Positiv für Sie spricht:
- Bereits vorhandener Facharzttitel; Sie befinden sich in einer zusätzlichen Weiterbildung.
- Abbruch aus wichtigem Grund: Ihre Darstellung zeigt eine erhebliche Abweichung vom Förderziel:
- Keine Weiterbildungsinhalte vermittelt.
- Keine Supervision.
- Keine Freistellung oder finanzielle Unterstützung für Pflichtkurse.
- Arbeit ohne Anleitung trotz fachfremden Hintergrunds.
- Tatsächliche Tätigkeit entsprach keiner strukturierten Weiterbildung.
Das sind starke Argumente, dass der Abbruch aus wichtigem Grund erfolgte – damit entfällt die Rückzahlungsverpflichtung in der Regel.
[b]Was Sie tun sollten[/b]
Dokumentieren Sie Ihre Gründe schriftlich, z. B. in einem Schreiben an die KVB – idealerweise als formlose Stellungnahme, falls eine Rückforderung erfolgt oder angekündigt wird.
Führen Sie die relevanten Punkte sachlich auf, etwa:
- Keine Anleitung, keine Strukturierung der Weiterbildung.
- Keine Teilnahme an Pflichtkursen möglich.
- Kein Kontakt mit dem Weiterbilder in der Praxis.
- Abbruch war notwendig, um weiteren Schaden an Ihrer Weiterbildung zu verhindern.
Falls noch kein Kontakt zur KVB aufgenommen wurde: Wenden Sie sich proaktiv an die Abteilung „Weiterbildung Allgemeinmedizin" der KVB und bitten um eine verbindliche Auskunft zur Rückzahlungspflicht.
[b]Fazit[/b]
Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn Sie ohne wichtigen Grund abbrechen und sich nicht zur Facharztprüfung anmelden. In Ihrem Fall spricht sehr viel dafür, dass ein wichtiger Grund vorlag. Auch mit einem Praxiswechsel wäre eine Fortführung unter diesen Umständen unzumutbar gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt