Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Solange ein Unterhaltstitel vorliegt, und der Gläubiger nicht auf die Rechte daraus ganz oder teilweise verzichtet, haben Sie den ausgeurteilten Betrag zu zahlen. Tun Sie das nicht, kann die Gegenseite vollstrecken.
Von daher ist das Vorgehen der Gegenseite zunächst einmal korrekt.
Wenn der Anwalt Ihnen geraten hat, weniger zu zahlen als tituliert, liegt darin ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht, denn er hätte auf jeden Fall zunächst die Gegenseite um Zustimmung ersuchen und notfalls einen Änderungsantrag nach § 238 FamFG einreichen müssen. Bis zu einer Entscheidung hätten Sie die bisherigen Beträge, die streitige Differenz unter Vorbehalt zahlen müssen.
Nach § 238 Abs. 4 FamFG ist die alte Entscheidung abzuändern, wenn "eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt".
Die aktuell nicht mehr valutierenden Darlehensbelastungen hätten nicht mit abgezogen werden dürfen.
Es scheint in der Tat so, dass Sie Schäden durch eine falsche Beratung des Anwaltes erlitten haben.
Gemäß § 280 BGB haben Sie von daher einen Ersatzanspruch gegen den Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank ersteinmal hierfür. Würde denn der "neue" Unterhalt ganz neu berechnet werden (also in etwas wie "meine" Berechnung bzw. wie man einen Unterhalt im Erstfall berechnet) oder wird ausschließlich auf Grundlage der damaligen Titulierung berechnet bzw. müssen irgendwelche Grundlagen aus der damaligen Titulierung mit einfließen???
Vielen Dank nochmals
Der hier einschlägige § 238 Abs. 4 FamFG sagt:
"Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen."
Es müssen von daher die Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung und gleichzeitig die wesentlichen Veränderungen berücksichtigt werden.
Auf dieser Basis wird der Unterhalt neu berechnet.
Mit freundlichen Grüßen