31. März 2007
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19:50
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes grundsätzlich förderungsfähig ist. Was grundsätzlich förderungsfähig ist, ist in § 3 BaföG geregelt. Gemäß § 2 Abs. 5 BaföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Wenn es so ist, dass Sie tatsächlich nur 14 Stunden pro Woche aufwenden müssen, dann nimmt Sie diese beabsichtigte Ausbildung nicht voll in Anspruch. Ihr Vorhaben wäre damit nicht grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Weil dieses Vorhaben nicht grundsätzlich förderungsfähig ist, wäre ein ALG II - Anspruch auch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Sie haben damit die Möglichkeit, ALG II zu beziehen.
Voll in Anspruch genommen sind Sie durch die Asubildung nur dann, wenn diese Ihnen einen Arbeitsaufwand von 40 Wochenstunden abverlangt.
Das Recht zum ALG II - Bezug hängt generell nicht vom Wochenstundenaufwand ab, sondern davon, ob die Ausbildung förderungsfähig im Sinne des BaföG ist. Wenn Sie das nicht ist, kommt ALG II in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
31. März 2007 | 23:50
um sicher zu sein, das ist das studium.
das ist OK, oder?
http://www.akad.de/startseite/sprachen/spanisch/lehrgang_staatlich_gepruefter_uebersetzer.8668.8476,8660,8656,8668.htm
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. April 2007 | 09:11
Sehr geehrter Fragesteller,
das oben benannte Studium können Sie während ALG II Bezug durchführen.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt