Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit durchzuführen. Ein Abbruch einer solchen Maßnahme begründet grundsätzlich eine Pflichtverletzung, die Sanktionen im Rahmen der Leistungskürzung begründen kann.Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Ablauf der Maßnahme schuldhaft beeinträchtigt werden würde, der Maßnahmeerfolg gefährdet werden würde oder der Verbleib dem Maßnahmeträger aufgrund Fehlverhaltens nicht zugemutet werden könnte (wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, grobe Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung u.ä.).
Eine Sanktion würde aber dann nicht erlassen werden dürfen, wenn in Ablehnung einer solchen Maßnahme durch den Leistungsbezieher eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme nicht abgeschlossen worden sein sollte, in der die Teilnahme an der Maßnahme entsprechend geregelt worden ist und über die möglichen Sanktionsfolgen belehrt worden ist. In diesem Fall könnte die (weitere) Teilnahme grundsätzlich im Vorfeld bereits abgelehnt werden, ohne das eine Sanktion ausgesprochen werden dürfte. Hierzu ist fraglich, ob in diesem Fall eine solche Vereinbarung besteht bzw. wie diese geregelt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich eine weitere Ausfertigung der aktuellen Vereinbarung vom Jobcenter übermitteln zu lassen. Aber auch wenn die Maßnahme bereits begonnen worden ist, kann diese unter Umständen „sanktionsfrei" abgebrochen werden, nämlich dann, wenn die fragliche Maßnahme unzumutbar lang ist. Das Gesetz bestimmt die entsprechenden Längen von Maßnahmen in §§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III sowie § 16 Abs. 8 SGB II. Danach darf eine Maßnahme 6 Wochen (Praktikum in einem Betrieb) und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger nicht mehr als 8 Wochen betragen. Bei unter 25 Jährigen, bei denen besonders schwerwiegende Vermittlungshemmnisse bestehen darf eine entsprechende Maßnahme auch bis zu 12 Wochen dauern. Wenn diese zeitlichen Vorgaben entsprechend (weit) überschritten werden, ist die ggf. zugrundeliegende Wiedereingliederungsvereinbarung unzumutbar und eine Maßnahmeabbruch könnte grundsätzlich nicht sanktioniert werden. Entsprechend hat u.a. das Sozialgericht Oldenburg geurteilt (Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER). Um Konfliktpotenzial mit dem Jobcenter zu reduzieren, ist allerdings anzuraten, vor einem Abbruch sich mit dem zuständigen Vermittler zu verständigen und auf diese Situation hinzuweisen bzw. diese deutlich zu machen. Ggf. wird so eine einvernehmliche Regelung gefunden werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort.
Es geht mir prinzipiell auch um die Inhalte die vermittelt werden. Wenn wenigstens kaufmännsiche Inhalte zur Auffrischung genutzt werden würden. Aber solche kreative Sachen bringen mich doch in keinster Weise weiter. Da kann ich genau so produktiv mein Gewerbe führen. Und meine Zeit Vormittag und Nachmittag für Gewerbe und Bewerbungen einteilen. Das ist viel produktiver und ich meine auch sinnvoller. Und das Bewerbercoaching (wenn es den ist) einmal in der Woche, geschenkt.
Also fasse ich zusammen:
- Eingliederungsvereinbarung muss Maßnahme geregelt und über Sanktion belehrt worden sein
Ich bin 29 Jahre alt. Also der Zeitraum 07.11.16 - 31.07.16 ist ja dann laut Ihrer Aussage deutlich länger. Wie passt das den dann zusammen? Also kann doch insgesamt was nicht stimmen?
Die Maßnahme sollte somit länger sein, als der Gesetzgeber dies vorsieht. Grundsätzlich ist das nicht zulässig und eine Sanktion sollte auf dieser Grundlage nicht rechtswirksam verhängt werden können. Sie sollten, wie bereits ausgeführt, mit Ihrem Vermittler in Kontakt treten und die Sache entsprechend den Ausführungen besprechen.