Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ergänzend zu dem Gesetzestext, also § 155 SGB III, wendet die BA die sogenannten fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld an.
Im konkreten Fall die fachlichen Weisungen zur Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 155 SGB II.
Diese sind in der Fassung ab dem 20.7.2017 aktuell.
Ich weise darauf hin, dass diese fachlichen Weisungen selbstverständlich nur eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch die BA darstellen, die im Streitfall auch die Gerichte nicht bindet.
Gleichwohl haben diese Verwaltungsrichtlinien große Bedeutung, weil sie unter anderem die Gleichbehandlung der Leistungsempfänger sicherstellen.
Sie können aber selbstverständlich eine Entscheidung, die aufgrund dieser Weisungen ergangen ist mit der Begründung anfechten, dass diese Weisungen nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage stehen.
Die Mitarbeiter der BA selbst sind selbstverständlich dienstrechtlich an die Weisungen gebunden, so dass Sie sich gegen Verfahrensweisen, die der Verwaltungsanweisung widersprechen, mit Erfolg wehren können.
In Ziffer 155.1.1 der Weisungen heißt es ausdrücklich, dass Einkommen unberücksichtigt bleibt, das während einer Zeit erarbeitet wurde, in der der Leistungsbezug unterbrochen war.
Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen während des Leistungsbezuges zugeflossen ist.
In 155.4 heißt es zum Verfahren, dass selbstständiges Nebeneinkommen lediglich mit dem Vordruck „Erklärung zu selbstständiger Tätigkeit Land-und Forstwirtschaft (BK-Vorlage) glaubhaft zu machen" ist.
Der Vordruck BA II 32 ist ausdrücklich nur bei unselbstständiger Tätigkeit zu verwenden (155.4 der Weisung).
Meiner Meinung nach müssten Sie also aufgrund der Anrechnungsvorschrift im SGB III und grundsätzlich auf auch aufgrund der fachlichen Weisung lediglich die Unterlagen zur Gewinnermittlung einreichen die sich auf Zeiträume beziehen, in der sie Einkünfte erarbeitet haben.
Grundsätzlich gilt für die Mitwirkungspflicht, dass nur leistungserhebliche Umstände anzuzeigen und mitzuteilen sind. Also Erarbeiten der Zuflüsse, nicht die Zuflüsse selbst.
Zeiträume, in denen leistungsunerhebliche Vorgänge nicht abgelaufen sind, sind daher meiner Meinung nach auch nicht zu offenbaren.
Dafür gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Hintergrund des Ansinnens der BA könnte sein das nach Abs. V von 155.4 der Anweisungen zum Verfahren alle Nebeneinkommen zu erfassen sind, auch wenn diese offensichtlich nicht zu einer Anrechnung führen. Abgesehen davon, dass eine derartige Vorschrift als Verwaltungsanweisung, wie bereits ausgeführt, nicht das geltende Recht abändern kann, ist meiner Meinung nach bei gesetzeskonformer Auslegung damit auch nur gemeint, dass zum Beispiel erwirtschaftete Einkünfte, die unterhalb der Freigrenze liegen, also deswegen nicht zu einer Anrechnung führen können, gleichwohl zu erfassen sind. Dies gilt aber meiner Meinung nach im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht für das Erwirtschaften von Einkünften, das bereits in einen Zeitraum fällt, indem eine Anrechnung wegen Unterbrechung des Leistungsbezuges ausgeschlossen ist.
Sollte man Ihnen mit einer Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung drohen, sollten Sie darauf hinweisen, dass aus den oben dargelegten Gründen die weitergehenden Informationen, die die BA haben will, nicht angezeigt werden müssen, da es sich nicht um leistungserhebliche Umstände handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ergänzend zu dem Gesetzestext, also § 155 SGB III, wendet die BA die sogenannten fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld an.
Im konkreten Fall die fachlichen Weisungen zur Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 155 SGB II.
Diese sind in der Fassung ab dem 20.7.2017 aktuell.
Ich weise darauf hin, dass diese fachlichen Weisungen selbstverständlich nur eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch die BA darstellen, die im Streitfall auch die Gerichte nicht bindet.
Gleichwohl haben diese Verwaltungsrichtlinien große Bedeutung, weil sie unter anderem die Gleichbehandlung der Leistungsempfänger sicherstellen.
Sie können aber selbstverständlich eine Entscheidung, die aufgrund dieser Weisungen ergangen ist mit der Begründung anfechten, dass diese Weisungen nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage stehen.
Die Mitarbeiter der BA selbst sind selbstverständlich dienstrechtlich an die Weisungen gebunden, so dass Sie sich gegen Verfahrensweisen, die der Verwaltungsanweisung widersprechen, mit Erfolg wehren können.
In Ziffer 155.1.1 der Weisungen heißt es ausdrücklich, dass Einkommen unberücksichtigt bleibt, das während einer Zeit erarbeitet wurde, in der der Leistungsbezug unterbrochen war.
Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen während des Leistungsbezuges zugeflossen ist.
In 155.4 heißt es zum Verfahren, dass selbstständiges Nebeneinkommen lediglich mit dem Vordruck „Erklärung zu selbstständiger Tätigkeit Land-und Forstwirtschaft (BK-Vorlage) glaubhaft zu machen" ist.
Der Vordruck BA II 32 ist ausdrücklich nur bei unselbstständiger Tätigkeit zu verwenden (155.4 der Weisung).
Meiner Meinung nach müssten Sie also aufgrund der Anrechnungsvorschrift im SGB III und grundsätzlich auf auch aufgrund der fachlichen Weisung lediglich die Unterlagen zur Gewinnermittlung einreichen die sich auf Zeiträume beziehen, in der sie Einkünfte erarbeitet haben.
Grundsätzlich gilt für die Mitwirkungspflicht, dass nur leistungserhebliche Umstände anzuzeigen und mitzuteilen sind. Also Erarbeiten der Zuflüsse, nicht die Zuflüsse selbst.
Zeiträume, in denen leistungsunerhebliche Vorgänge nicht abgelaufen sind, sind daher meiner Meinung nach auch nicht zu offenbaren.
Dafür gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Hintergrund des Ansinnens der BA könnte sein das nach Abs. V von 155.4 der Anweisungen zum Verfahren alle Nebeneinkommen zu erfassen sind, auch wenn diese offensichtlich nicht zu einer Anrechnung führen. Abgesehen davon, dass eine derartige Vorschrift als Verwaltungsanweisung, wie bereits ausgeführt, nicht das geltende Recht abändern kann, ist meiner Meinung nach bei gesetzeskonformer Auslegung damit auch nur gemeint, dass zum Beispiel erwirtschaftete Einkünfte, die unterhalb der Freigrenze liegen, also deswegen nicht zu einer Anrechnung führen können, gleichwohl zu erfassen sind. Dies gilt aber meiner Meinung nach im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht für das Erwirtschaften von Einkünften, das bereits in einen Zeitraum fällt, indem eine Anrechnung wegen Unterbrechung des Leistungsbezuges ausgeschlossen ist.
Sollte man Ihnen mit einer Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung drohen, sollten Sie darauf hinweisen, dass aus den oben dargelegten Gründen die weitergehenden Informationen, die die BA haben will, nicht angezeigt werden müssen, da es sich nicht um leistungserhebliche Umstände handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen