vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Muss die AL Meldung erneut genau zum 1.1./2.1.2012 erfolgen, sie ist ja eigentlich zum 15.10.2011 mit der Disposition erfolgt. (Risiko der Verhinderung an jenem Tag z.B . durch höhere Gewalt)?
Nein, wenn Sie sich am 15.10.2010 zum 01.01.2011 arbeitslos melden, reicht das aus: „Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist." (§ 122 Abs. 1 SGB III)
Die Inanspruchnahme des Dispositionsrechtes nach § 118 Abs. 2 SGB III bedeutet ja eben, dass zum 15.10.2011 kein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht wird.
Der Leistungsanspruch entsteht erst am 01.01.2011.
Das wird dann auch bedeuten, dass zwar die Sperrzeit eintritt, aber eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt, weil der Tag des Ereignisses, der zum Eintritt der Sperrzeit führt, mehr als ein Jahr zurückliegt (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III iVm Abs. 2 Satz 2 SGB III)
2. Kann die Arbeitslosigkeit an jenem Tag also am 1.1.2012 z.B. durch Krankheit ausgesetzt und damit eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein?
Die ersten sechs Wochen einer möglichen Krankheit gelten als Zeit der Arbeitslosigkeit, in denen das Arbeitlosengeld aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes weiter gezahlt wird (§ 126 SGB III: Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Sobald man Krankengeld als Leistung der Krankenkasse erhält, fällt man aus der Arbeitslosigkeit heraus und es folgt ein Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit. Sind Sie wieder genesen, müssen Sie sich erneut beim Arbeitsamt melden. Während der Zeit des Krankengeldbezuges ruht Ihr Anspruch auf ALG 1 (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: Ruhen des Anpruchs bei anderen Sozialleistungen).
3. Kann ich die Rahmenfrist verlängern, z.B. selbstständige Tätigkeit (was muss ich nachweisen)?
Die sogenannte Rahmenfrist nach § 124 SGB III bedeutet nur, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen der Fall ist und es ist nicht nötig, hier etwas zu verlängern, da die 12 Monate die Grundlage für die Berechung des ALG 1 bilden. Oder möchten Sie wissen, wie lange es dauert, bis der Anpruch auf ALG1 verfällt, wenn Sie ihn nicht in Anspruch nehmen?
Nach § 147 Abs. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Eine selbstständige Tätigkeit begründet in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn Sie haben eine private Arbeitslosenversicherung abgeschlossen oder aber Sie versichern sich freiwillig im Rahmen eines Gründungszuschusse beispielsweise weiter.
Ich hoffe, ich habe Ihre dritte Frage richtig verstanden. Wenn nicht, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Vielen Dank für die Antworten,
eine Verständnisfrage stellt sich aber aus den gegeben Antworten hinsichtlich Beginn der Sperrzeit:
Antwort 1, Satz3:"Das wird dann auch bedeuten, dass zwar die Sperrzeit eintritt, aber eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt, weil der Tag des Ereignisses, der zum Eintritt der Sperrzeit führt, mehr als ein Jahr zurückliegt"
Ich gehe davon aus, daß die Sperrzeit mit dem 1.1.2011 begonnen hat (§144 (2): Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis,...), und nicht erst mit dem Zeitpunkt der AL Meldung zum 15.10.2011.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, da war missverständlich formuliert. Natürlich ist der 01.01.2011 gemeint.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -