400€ Job

17. April 2007 10:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Dame sehr geehrter Herr

Meine Frau arbeitet seit etwa 15 Jahren in einer Massagepraxis,
davon seit etwa 10 Jahren auf 400€ Basis der Inhaber hat vor wenigen Wochen aus persönlichen Gründen die Geschäftsführung abgegeben ist aber noch selbst in der Praxis tätig.
Bisher war es ein für beide Seiten zufriedenstellendes Arbeitsverhältnis, zwar hat meine Frau in den 10 Jahren kein Urlaubs/Krankengeld bekommen doch auch auf Anfrage bei dem Inhaber war dieser nie bereit solches zu zahlen, wegen des bis dahin guten Arbeitsverhältnises hat meine Frau aber darauf verzichtet da sie ohne hin nur 15Std. in der Woche arbeitet.

Nun zu dem Problem:
Der neue Geschäftführer fordert nun von meiner Frau das sie eine Bewerbung schreibt(mit Lebebslauf,Zeugnissen und Lichtbild)
für genau die Tätigkeit die sie nun seit 10 Jahren ausübt,
kann er das fordern ?
Desweiteren haben alle anderen Mitarbeiter der Praxis(auch die mit 400€ Anstellungen) einen Arbeitsvertrag erhalten in dem die Regelungen mit Urlaubs/Krankengeld aufgeführt sind, bisher haben alle Angestellten ohne Vertrag in der Praxis gearbeitet, nur meine Frau hat keinen Vertrag erhalten, auf Nachfrage wurde geäußert das sie halt Pech hätte und auch weiterhin kein Urlaubs/Krankengeld erhalten würde.
Im Sinne der gleichbehandlung aller Mitarbeiter muss der Geschäftsführer meiner Frau nicht auch einen Arbeitsvertrag anbieten?

Für eine rasche Antwort bin ich sehr dankbar.
17. April 2007 | 12:26

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich bei der Übergabe der Praxis um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB gehandelt hat. Der neue Inhaber muss somit in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. Er übernimmt also das Arbeitsverhältnis zu Ihrer Frau in der Ausgestaltung, wie es vorher bestand. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und hängt nicht vom Willen des neuen Inhabers ab.

Ihre Frau hat zwar bislang keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, aber sie hat einen mündlichen, für sie rechtswirksamen Arbeitsvertrag. Eine "Bewerbung" kann der Arbeitgeber solange nicht verlangen, wie sich die Arbeitsstelle nicht verändert. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihre Frau auf eine Halbtags- oder Vollzeitstelle aufstocken möchte oder sich für einen andere Tätigkeit innerhalb der Praxis bewerben möchte.

Ihre Frau kann darauf bestehen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. Darin müssten ihr allerdings nur die Rechte gewährt werden, die ihr auch bisher zustanden, also entsprechend der Vereinbarung mit dem früheren Inhaber, sowie die gesetzlichen Mindestrechte, also Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Ihre Frau hat einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit dies im Betrieb üblich ist. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass Minijobber gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen würde. Diesen Grund müsste der Arbeitgeber behaupten und beweisen.
Sofern allerdings durch das Urlaubs-und Weihnachtsgeld die 400,00-€-Grenze überschritten würde, entfiele die Privilegierung als Minijobber. Deshalb sollte auf die Einhaltung dieser Grenze (evl. durch Reduzierung der Stundenzahl) geachtet werden.

Falls der Arbeitgeber Ihrer Frau weiterhin die Gewährung ihrer Rechte verweigert, sollte Ihre Frau sich anwaltlich vertreten lassen, um ihre Rechte durchzusetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de





Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

ANTWORT VON

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