17. April 2007
|
12:26
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail: info@kanzlei-plewe.de
auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich bei der Übergabe der Praxis um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB gehandelt hat. Der neue Inhaber muss somit in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. Er übernimmt also das Arbeitsverhältnis zu Ihrer Frau in der Ausgestaltung, wie es vorher bestand. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und hängt nicht vom Willen des neuen Inhabers ab.
Ihre Frau hat zwar bislang keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, aber sie hat einen mündlichen, für sie rechtswirksamen Arbeitsvertrag. Eine "Bewerbung" kann der Arbeitgeber solange nicht verlangen, wie sich die Arbeitsstelle nicht verändert. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihre Frau auf eine Halbtags- oder Vollzeitstelle aufstocken möchte oder sich für einen andere Tätigkeit innerhalb der Praxis bewerben möchte.
Ihre Frau kann darauf bestehen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. Darin müssten ihr allerdings nur die Rechte gewährt werden, die ihr auch bisher zustanden, also entsprechend der Vereinbarung mit dem früheren Inhaber, sowie die gesetzlichen Mindestrechte, also Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Ihre Frau hat einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit dies im Betrieb üblich ist. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass Minijobber gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen würde. Diesen Grund müsste der Arbeitgeber behaupten und beweisen.
Sofern allerdings durch das Urlaubs-und Weihnachtsgeld die 400,00-€-Grenze überschritten würde, entfiele die Privilegierung als Minijobber. Deshalb sollte auf die Einhaltung dieser Grenze (evl. durch Reduzierung der Stundenzahl) geachtet werden.
Falls der Arbeitgeber Ihrer Frau weiterhin die Gewährung ihrer Rechte verweigert, sollte Ihre Frau sich anwaltlich vertreten lassen, um ihre Rechte durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht