Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im deutschen wie im österreichischen Recht gibt es aufgrund der Richtlinie der EU ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Allerdings könnte die Berechnung der Stornogebühr zulässig sein, da der Oberste Gerichtshof Österreichs bereits 20% des Kaufpreises für angemessen erachtet hat. Für eine abschließende Beurteilung bedarf es der Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertragspartners aus Österreich und der Kenntnis des zeitlichen Ablaufes des Geschäftes. Diesbezüglich sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler,
danke für die Antwort, bezug nehmend auf Ihre Aussage, daß es zur abschliessenden Beurteilung der Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wäre für uns relevant, inwiefern diese für uns überhaupt gültig sind. Wie erläutert, wurden wir zu keinem Zeitpunkt seitens des Vertragspartners über unser Wiederrufsrecht belehrt oder uns die AGB´s angezeigt. Ich habe auf Ihre Antwort hin die Webseite des Anbieters durchforstet und auch dort gibt es keine Widerrufsbelehrung oder AGB´s, über die ich mich informieren könnte.
Insofern meine Frage, wie können die AGB´s für uns gültig sein, wenn wir bisher keine Möglichkeit hatten, diese einzusehen. Ein Nachweis hierüber ist uns möglich.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Überprüfung der Umstände des Vertragsschlusses sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten. Ist nirgendwo ein entsprechender Hinweis erfolgt, sollten Sie die Stornogebühr zuvor nicht bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt