vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Melderechtlich ist es möglich einen Hauptwohnsitz in Deutschland und einen Hauptwohnsitz im Ausland, hier Österreich, zu unterhalten. Sie können nur nicht zb. in Deutschland zwei Hauptwohnsitze unterhalten. Jeder weitere Wohnsitz neben dem Hauptwohnsitz wäre sodann ein Nebenwohnsitz. In Bayern ist diese im Bay. Meldegesetz geregelt. Ein Rechtsrisiko gehen Sie nur im Rahmen einer etwaigen Doppelbesteuerung der Einkünfte ein. Diesen Konflikt regelt dass Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich.
Das weitere Problem ist in Ihrem Fall, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnung gewidmet ist und die Behörde hier Nachforschungen anstellen kann, wie häufig Sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Da Sie In Deutschland arbeiten, werden Sie die Wohnung schon allein aus Zeitgründen wohl nur gelegentlich nutzen können.
Sollte die Wohnung entgegen Ihrer Meldung als Hauptwohnsitz nur als Ferienwohnsitz genutzt werden, kann gegen Sie eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.
2. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde benötigen Sie nicht. Sie können auch als Deutsche diese Wohnung erwerben.
3. Durch die beiden Hauptwohnsitze in Deutschland und Österreich wird zu untersuchen, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt.
Sodann erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit grundsätzlich am Tätigkeitsort, also in Deutschland.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre rasche und eindeutige Antwort. Eine Detailfrage: Wer wäre nachweispflichtig in einem Verwaltungsstrafverfahren (Gemeinde oder Eigentümer), was dient als Bemessungsgrundlage für die Verwaltungsstrafe (Kaufpreis, Zeitdauer etc) und wie hoch kann diese maximal sein?
MfG
Wer hierfür nachweispflichtig wäre, müsste ich auch erst eruieren.
Die Höhe der Verwaltungsstrafe steht im Ermessen der Behörde und kann mehrere tausend € betragen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.