Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Strafrechtlich hat Ihr Sohn nichts zu befürchten, da er noch nicht strafmündig ist, § 19 StGB. Zivilrechtlich können Sie aber dennoch belangt werden, da wohl eine Einsichtsfähigkeit dahingehend angenommen werden kann, dass man einen Feuerlöscher nicht zum Spaß leeren sollte. Inwieweit Ihrem Sohn hier ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann, ist davon abhängig, wie sich die „Tatbeiträge“ der anderen darstellen. Dies kann ich hier nicht abschließend beurteilen. Vielleicht lässt sich ihm ja wegen der im Prozess auf jeden Fall zu berücksichtigenden entlastenden Aussage des Freundes nichts vorwerfen. Ob Sie in einen solchen Prozess gehen, sollten Sie danach bestimmen, was die anderen Kinder berichten.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Betrag auf einmal zu bezahlen, können Sie sicher eine Ratenzahlung aushandeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank.
Müssen wir wegen der Anzeige denn zur Polizei.Folgt ein Prozess?
Ich habe mal gehört, dass eine Zahlung durch die Kinder vorgenommen werden kann, z.B. durch Taschengeld und dies bis zu 30 Jahren dauern kann.Stimmt diese Info.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Polizei müssen Sie nicht aussagen, Sie müssen ja nicht einmal hingehen. Ein Strafverfahren wird gegen Ihren Sohn nicht eröffnet werden können, da er wie gesagt nicht strafmündig ist (dies wäre er erst ab 14).
Ob ein Zivilprozess kommt, kann ich nicht beurteilen. Womöglich lässt sich der Sachverhalt auch außergerichtlich klären. Kinder können sich grundsätzlich feiwillig bei der Schadenswiedergutmachung durch Bereitstellen (eines Teiles) seines Taschengeldes beteiligen. Verurteilt werden kann er hierzu aber nicht, da er wegen seines Alters nicht prozessfähig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt