1. Vorlagepflicht BVerfG bzw. EuGH? sowie 2. Verstoß gegen den gesetzlichen Richter?

16. Dezember 2023 11:03 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:10
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie würden mir eine große Freude bereiten, wenn Sie mit Ihrem Beitrag die Beantwortung der beigefügten Fragen im Detail beantworten.

1. Wir haben eine Anhörungsrüge beim BAG eingereicht und darin u.a. geltend gemacht, dass aus unserer Sicht eine bestimmte Frage dem BVerfG bzw. dem EuGH vorzulegen ist. Nun hat das BAG die Anhörungsrüge als unzulässig zurückgewiesen, da unser Vorbringen eher dem Aspekt „Vorenthaltung des gesetzlichen Richters" zuzuordnen wäre als dem Aspekt „Verletzung rechtliches Gehör". War dennoch – also trotz Abweisung als unzulässig – unser Antrag auf Vorlage der Frage beim BVerfG bzw. EuGH vom BAG zu prüfen und, wenn dem nicht entsprochen wird, dies zu begründen?

2. Wir haben eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben und sind damit durch alle Instanzen gegangen. Kurz vor Ende der letzten Instanz hat sich ein neuer Gesichtspunkt ergeben (Anfechtung Erklärung und Nichtigkeit Vertrag). Eine Geltendmachung dieser Gesichtspunkte war weder bis Ende der letzten Instanz möglich, noch waren sie in einer neue Klage möglich. Daher die Frage: Verstößt es gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn dieser neue Gesichtspunkt in keinem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann?

Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus!

Mfg
16. Dezember 2023 | 12:03

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-yildirim.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich ist es so, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge nur die geltend gemachten Verfahrensmängel prüft. Ein Antrag auf Vorlage einer Frage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist kein Verfahrensmangel im Sinne des § 78a ArbGG und kann daher im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geprüft werden. Wenn das BAG Ihren Antrag ablehnt, muss es dies aber in der Regel begründen. Ob und inwiefern ein Verfahrensmangel vorliegt, müsste nach Akteneinsicht geprüft werden.

2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bedeutet, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dieses Grundrecht soll sicherstellen, dass die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich geregelt ist und nicht willkürlich geändert werden kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass jeder Sachverhalt in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Wenn sich im Laufe eines Verfahrens neue Gesichtspunkte ergeben, können diese grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie insbesondere noch rechtzeitig vorgetragen und substantiiert begründet werden. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, ist die Fortführung des Verfahrens über diese Instanz hinaus oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich. Das Verfahren soll auch im Interesse der Beteiligten dann zu einem Abschluss kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2023 | 12:49

Sehr geehrter Herr Yildirim,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider haben Sie meine Fragen nicht beantwortet.

Meine erste Frage: War dennoch – also trotz Abweisung als unzulässig – unser Antrag auf Vorlage der Frage beim BVerfG bzw. EuGH vom BAG zu prüfen und, wenn dem nicht entsprochen wird, dies zu begründen? Ist die NICHTVORLAGE an das BVerfG bzw. EuGH bei -Abweisung als unzulässig - in der Anhörungsrüge nun zu begründen oder nicht und warum?

Meine zweite Frage: Verstößt es gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn dieser NEUE Gesichtspunkt in KEINEM gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann? Es geht um NEUE Aspekte, die in KEINEM Verfahren geltend gemacht werden können.

Ich bitte Sie daher die Annahme der Frage zurückzunehmen und den Teilnehmern diese wieder zu Verfügung zu stellen.

Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2023 | 18:10

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen hatte ich bereits mit meiner ursprünglichen Antwort beantwortet gehabt. Gerne führe ich diese weiter aus:

Zu 1. Ja, der Beschluss, mit der die Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird, ist (kurz) zu begründen. Siehe auch ausdrücklich den Wortlaut des §78a Abs. 4 Nr. 5 ArbGG. Dies hatte ich auch bereits oben genannt.

Zu 2. Nein, ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ist hierin nicht zu sehen. Das Grundrecht hat einen ganz anderen Schutzbereich.

Leider konnte ich Ihnen nicht die von Ihnen erhoffte Antwort geben. Ihre Frage wurde dennoch vollumfänglich beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.

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