Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Abmahnung kann ebenso wie die daraus resultierende Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nur dann erfolgen, wenn Sie als Arbeitnehmer gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Hierbei kann es sich um Haupt- oder Nebenpflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag handeln.
Allerdings muss das Fehlverhalten, dass abgemahnt wird, ausreichend schwerwiegend sein, nicht jeder kleine Verstoß Ihrerseits rechtfertigt eine Abmahnung, die diese ja u. a. zur Dokumentation von Fehlverhalten dient, um eine Kündigung aussprechen zu können.
Der Arbeitgeber muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus: "Eine Abmahnung ist unverhältnismäßig, wenn diese dem abgemahnten Mitarbeiter große Nachteile zufügt und andere Maßnahmen, die weniger schwer wiegen, auch ausgereicht hätten, um den Mitarbeiter wieder auf die rechte Bahn zu bringen. Das Abmahnen von Lächerlichkeiten und Kleinigkeiten ist damit nicht verhältnismäßig (so genanntes Übermaßverbot), BAG 6 AZR 537/ 95
Fehlverhalten, welches eine Abmahnung rechtfertigt sind zB. Alkoholmissbrauch, Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen, Beleidigungen anderer Kollegen und der Vorgesetzen oder eigenmächtiger Urlaubsantritt. Sie sehen hier schon, dass es sich um massive Verstöße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten handeln muss.
Eine 'eigenmächtige Hotelumbuchung', welche nicht einmal finanzielle Nachteile für Ihren Arbeitgeber hervorgerufen hat und die Sie nicht in schädigender Absicht vorgenommen haben, stellt meines Erachtens keine schwerwiegende Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Hinzu kommt, dass Ihnen, sofern es sich tatsächlich um ein "Stundenhotel" gehandelt hat, möglicherweise nicht zugemutet werden muss, dort zu übernachten. Des weiteren haben Sie von den engen Regelungen der in Ihrem Betrieb geltenden Reiseordnung keine Kenntnis gehabt.
Es bestehen daher gute Aussichten, gegen die Abmahnung vorzugehen. Sie haben hier verschiedene Möglichkeiten: Sie können eine Gegendarstellung verfassen und verlangen, dass diese zu der Personalakte genommen wird bzw. in Ihrer Gegendarstellung bereits
fordern, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Sofern ein Betriebsrat besteht, können Sie diesen einbeziehen und beim Arbeitgeber fordern, dass die Abmahnung wegen des Übermaßverbotes aus der Personalakte entfernt wird.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 85 Abs. 1 BetrVG
. Als ultima ratio bleibt Ihnen der Gang zum Arbeitsgericht. Sie könnten Ihren Arbeitgeber verklagen und beantragen, diesen zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verurteilen. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten möchten, ist die letzte Möglichkeit in der Regel nicht empfehlenswert.
Ebenso besteht möglicherweise nach einem für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag eine Anhörungspflicht des Arbeitnehmers, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird. Dies sollten Sie zudem prüfen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Diese Antwort ist vom 04.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Maike Domke
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