welche Frist muss ein Versicherer einhalten ?

3. August 2007 15:12 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Zum Sachverhalt

Ich habe einen Versicherungsvertrag schriftlich per Einschreiben "widersprochen".
3 Wochen vergingen ohne eine Reaktion, dann ging ein Mahnschreiben vom Versicherer ein.
Eine weitere Woche später ging dann ein Schreiben mit der Ablehnung des "Widerrufs" ? des Antrages ein, wegen Ablauf der Frist dafür.

1. - habe ich eine Widerspruch zur Police gemacht (VVG §5a) und keinen Widerruf des Antrages, soweit klar das der Versicherer an meinem Schreiben völlig vorbeigeht!

2. - kommt die Reaktion glaube ich etwas zu spät !?

Ich habe bisher mal gehört, das eine Versicherung innerhalb von 2 Wochen auf Widersprüche, Kündigungen u.ä. reagieren muss, wenn sie anderer Meinung/Rechtsauffassung ist.

Deshalb meine Frage ist dem so mit der Frist und wenn ja wo in welchen Gesetz/Vorschrift steht das geschrieben ?


3. August 2007 | 15:19

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail: mail@ra-freisler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ob Ihr mittels Einschreiben erhobener Widerspruch fristgerecht erfolgt ist, richtet sich nach §§ 5a, 5 VVG (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/vvg/BJNR002630908.html#BJNR002630908BJNG000200326" target="_blank">Link: VVG</a>. Aufgrund des Einschreibens können Sie das Datum des Zugangs beweisen. Da aufgrund Ihrer Schilderungen davon auszugehen ist, dass die Versicherung diesen Widerruf dem Inhalt nach nicht richtig erfasst hat, sollten Sie den Hintergrund dieses Schreibens noch einmal ausdrücklich erläutern.

Die von Ihnen geschilderte 2-Wochen-Frist als Bearbeitungsfrist der Versicherung bei anderer Rechtsauffassung ist mir allerdings nicht bekannt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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