12. Februar 2009
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18:48
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Das LG Dortmund hat seinem Urteil vom 30.06.2000, AZ 8 U 559/99, WM 2000, 2095 entscheiden, dass bei einem variablen Zinssatz die Anpassungsmarge nicht automatisch erfolgt. Vielmehr ist die Bank verpflichtet oder berechtigt, eine angemessene Anpassung des Zinses nach Maßgabe des § 315 BGB vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation und unter Wahrung der Prämissen aus dem Ursprungsvertrag.
D.h da die Vorgaben des Darlehensvertrages eng gesetzt sind, ist die Bank bei einer entsprechenden Änderung des Euriborsatz zu einer Anspassung des Zinssatzes verpflichtet. Eine angemessene und ins Ermessen der Bank gestellte Anpassung besteht aufgrund der klaren Vertragsvorgaben nicht. Die Bank hat die Zinsen bei einer Änderung anzupassen.
Etwas anderes gilt nur bei sog. weiten Zinsanpassungsklauseln. Hiernach ist die Bank nur bei wesentlichen, im Voraus nicht überschaubaren Änderungen der Refinanzierungsmöglichkeiten zu einer Zinsanpassung verpflichtet. (BGHZ 97, 212, 222).
2. Die gesetzliche Verjährung beträgt in diesem Fall drei Jahre nach §§ 199, 195 BGB. Soweit eine Anpassung des Zinssatzes in 2005 seitens der Bank versäumt wurden, sind Zinsnachforderungen verjährt. Ggfs. kann auch eine Verwirkung eintreten
Nach der Rechtsprechung verwirkt der Darlehensnehmer sein Recht auf Zinsanpassung jedenfalls dann, wenn er sechs Jahre bis zur Klageerhebung wartet, in der Zwischenzeit zwar die Bankabrechnungen mehrfach beanstandet hat, aber eine neue, vorbehaltlose Darlehensvereinbarung die alte ersetzt hat (BGH WM 1986, 580, 582; OLG Köln NJW-RR 1993, 1459).
3. Sie können aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Zinsanpassung fordern. Jedoch wird die Bank für die Jahre 2006 und 2007 eine Nachberechnung vornehmen. Ob bereits hier eine Verwirkung zu Lasten der Bank anzunehmen ist, bedarf der Einschätzung aufgrund der Umstände des Einzelfalles. Jedenfalls besteht hier ein erhebliches Risiko, dass die Bank mit entsprechenden Zinsforderungen, die nicht verjährt sind durchdringt.
Insoweit bedarf es noch einer ausführlichen Beratung durch einen Kollegen, da die vorgenannten Ausführungen Ihnen nur einen Überblick vermitteln können. U.U. kann aufgrund des Zinsniveaus eine Umfinanzierung sinnvoll sein, jedoch wäre hier aufgrund der Vertragsbindung eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung zu beachten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüße
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA