15. Januar 2020
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11:51
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Ihr Freund ohnehin das Hausrecht im Hinblick auf die Wohnung ausübt, ist es den Verwandten ohnehin verwehrt, Ihnen den Aufenthalt dort zu verwehren. Es ist allerdings unschädlich, dass formell ein (zivilrechtliches) Untermietverhältnis über ein Zimmer der Wohnung begründet wird und Sie dann auch (verwaltungsrechtlich) einen Zweitwohnsitz bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Der Zweitwohnsitz bedingt jedoch das Untermietverhältnis (welches ein Mietverhältnis wäre, wenn Ihr Freund Eigentümer der Wohnung sein sollte), da er nicht unabhängig von dieser zivilrechtlichen Grundlage angemeldet werden kann. Ich weise zudem darauf hin, dass die Untermiete beim Hauptvermieter anzuzeigen und von diesem nach § 553 BGB zu erlauben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt