Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Gegenständen Ihres Ex-Mannes nicht um ehemaligen gemeinsamen Hausrat, sondern um persönliche Gegenstände handelt, die im Alleineigentum Ihres Ex-Mannes stehen.
Sie sollten Ihren Ex-Mann schriftlich unter Fristsetzung (ca. 14 Tage) auffordern, die Sachen abzuholen und androhen, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf Klage auf Beseitigung erheben werden. Nach Fristablauf wäre Ihr Ex-Mann in Verzug, d.h. die anfallenden Kosten sind dann von ihm zu erstatten. Man kann auch daran denken, von Ihrem Ex-Mann eine Nutzungsentschädigung für die Räume, die durch die Nichtabholung nicht genutzt werden können, geltend zu machen. Der Entschädigungsbetrag orientiert sich an dem ortsüblichen qm-Preis für vergleichbare Räume. Da Sie keine aktuelle Anschrift Ihres Ex-Mannes haben, ist eine solche Aufforderung natürlich schwierig. Sie sollten daher eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen. Bleibt dies erfolglos, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klage öffentlich zuzustellen, §§ 185 ff ZPO, wenn der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt ist. Sie könnten dann auf diesem Wege zur Durchsetzung des Anspruchs gelangen. Unabhängig hiervon sollten Sie dennoch sämtliche Möglichkeiten nutzen, Ihrem Ex-Mann ein entsprechendes Schreiben zukommen zu lassen, um den Verzugseintritt so schnell wie möglich herbeizuführen und auch, weil hierdurch evtl. eine schnelle kostengünstige Erledigung der Angelegenheit erreicht werden kann.
Eine Entsorgung o.ä. der Gegenstände dürfen Sie leider nicht vornehmen, da Sie sich hierdurch evtl. schadensersatzpflichtig machen würden. Zudem wäre dies strafrechtlich als Unterschlagung zu werten. Grundsätzlich kommen in solchen Fällen auch noch andere Straftatbestände in Betracht, sodass Sie von einer Entsorgung absehen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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Eine Entsorgung o.ä. der Gegenstände dürfen Sie leider nicht vornehmen, da Sie sich hierdurch evtl. schadensersatzpflichtig machen würden. Zudem wäre dies strafrechtlich als Unterschlagung zu werten. Grundsätzlich kommen in solchen Fällen auch noch andere Straftatbestände in Betracht, sodass Sie von einer Entsorgung absehen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
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