Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
Da ich aus plausiblen Gründen des Datenschutzes Ihre Adresse erst nach Beantwortung Ihrer Frage sehe, bin ich mir nicht sicher, ob ich bereits kürzlich eine –ähnliche- Frage Ihrerseits beantwortete. Ansonsten erlaube ich mir höflich, auf die gestern unter dem Link https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=9252 gegebene Antwort „Gewerbevergrösserung“ hinzuweisen, welche eine ähnliche Fragestellung beinhaltete.
1.
Sofern Ihr Gastronomiebetrieb vor fast einem Jahrhundert zulässigerweise errichtet wurde und seither auch legal betrieben wird, kommt eine Zulässigkeit der von Ihnen geplanten Erweiterung des Betriebs nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB in Betracht.
Dies setzt voraus, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb zum einen"angemessen", zum anderen außenbereichsverträglich ist. Es dürfen also insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Um zu den von Ihnen genannten Zahlen einer Erweiterung zu kommen: Die Rechtsprechung hält eine Erweiterung der bisherigen Betriebsfläche z.B. um ca. dreißig Prozent für "angemessen" im Sinne von § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB. So in der Tat das von Ihnen in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 30.01.1991, Az.: 3 S 1067/90). Hier ist eine Entscheidung wirklich nur im Einzelfall möglich, ich warne also vor einer Pauschalisierung auf einen bestimmten Zahlenwert. Allerdings scheint mir der in § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB konkretisierte Gedanke des „überbordenden Bestandsschutzes“ (also der Anpassung auch an neue wirtschaftliche Gegebenheiten) mit Ihrer Sachverhaltsschilderung plausibel begründbar.
Wenn Sie, wie Sie berichteten, eine ausgereifte, auf die Belange der natürlichen Umgebung abgestimmte Planung für den vorlegen können, ist die Stellung eines Bauantrags hierfür gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB deswegen sicherlich nicht von vornherein aussichtslos. Allerdings sind die Genehmigungsspielräume recht eng. Denn § 35 BauGB dient ja primär dem Schutz des Außenbereichs vor (weiterer) Zersiedelung, trotz der Rückausnahmen des Gesetzgebers.
2.
Desweiteren hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 2110/90) auch sonst eher bauherrenfreundliche Maßstäbe walten lassen. So hat das Gericht festgestellt, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang nur entgegensteht, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders großen Eingriff handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen machten ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig.
Allerdings handelt es sich in dieser Entscheidung um einen landwirtschaftlichen Betrieb (also eine privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB) resp. dessen Erweiterung durch eine Pensionspferdehaltung. Der dort entschiedene Fall ist also nicht auf Ihre Erweiterungsabsichten übertragbar.
Dessen ungeachtet steht einer Berücksichtigung dieser wie auch der von Ihnen zitierten Entscheidung in NRW insoweit nichts entgegen, weil es sich ja primär um die Auslegung von Bundesrecht, hier des BauGB, handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
Da ich aus plausiblen Gründen des Datenschutzes Ihre Adresse erst nach Beantwortung Ihrer Frage sehe, bin ich mir nicht sicher, ob ich bereits kürzlich eine –ähnliche- Frage Ihrerseits beantwortete. Ansonsten erlaube ich mir höflich, auf die gestern unter dem Link https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=9252 gegebene Antwort „Gewerbevergrösserung“ hinzuweisen, welche eine ähnliche Fragestellung beinhaltete.
1.
Sofern Ihr Gastronomiebetrieb vor fast einem Jahrhundert zulässigerweise errichtet wurde und seither auch legal betrieben wird, kommt eine Zulässigkeit der von Ihnen geplanten Erweiterung des Betriebs nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB in Betracht.
Dies setzt voraus, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb zum einen"angemessen", zum anderen außenbereichsverträglich ist. Es dürfen also insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Um zu den von Ihnen genannten Zahlen einer Erweiterung zu kommen: Die Rechtsprechung hält eine Erweiterung der bisherigen Betriebsfläche z.B. um ca. dreißig Prozent für "angemessen" im Sinne von § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB. So in der Tat das von Ihnen in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 30.01.1991, Az.: 3 S 1067/90). Hier ist eine Entscheidung wirklich nur im Einzelfall möglich, ich warne also vor einer Pauschalisierung auf einen bestimmten Zahlenwert. Allerdings scheint mir der in § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB konkretisierte Gedanke des „überbordenden Bestandsschutzes“ (also der Anpassung auch an neue wirtschaftliche Gegebenheiten) mit Ihrer Sachverhaltsschilderung plausibel begründbar.
Wenn Sie, wie Sie berichteten, eine ausgereifte, auf die Belange der natürlichen Umgebung abgestimmte Planung für den vorlegen können, ist die Stellung eines Bauantrags hierfür gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB deswegen sicherlich nicht von vornherein aussichtslos. Allerdings sind die Genehmigungsspielräume recht eng. Denn § 35 BauGB dient ja primär dem Schutz des Außenbereichs vor (weiterer) Zersiedelung, trotz der Rückausnahmen des Gesetzgebers.
2.
Desweiteren hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 8 S 2110/90) auch sonst eher bauherrenfreundliche Maßstäbe walten lassen. So hat das Gericht festgestellt, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang nur entgegensteht, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders großen Eingriff handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen machten ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig.
Allerdings handelt es sich in dieser Entscheidung um einen landwirtschaftlichen Betrieb (also eine privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB) resp. dessen Erweiterung durch eine Pensionspferdehaltung. Der dort entschiedene Fall ist also nicht auf Ihre Erweiterungsabsichten übertragbar.
Dessen ungeachtet steht einer Berücksichtigung dieser wie auch der von Ihnen zitierten Entscheidung in NRW insoweit nichts entgegen, weil es sich ja primär um die Auslegung von Bundesrecht, hier des BauGB, handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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