Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Eine Kündigung des Pachtvertrages ist u. a. nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 581, 543 BGB dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung scheint es eher so, dass ihr Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Darüber hinaus sehe ich nicht, dass ein Festhalten am Vertrag (insbesondere ohne Abmahnung) für ihren Vertragspartner (selbst die geringfügigen Zukäufe als Vertragsverletzung ihrerseits einmal unterstellt) unzumutbar ist. Von daher denke ich, dass die Kündigung so unwirksam ist.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 03.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Sehr geehrter Herr rechtsanwalt Hellmann,
vielen Dank für die rasche und Aufschlußreiche Antwort.
Ich bitte jedoch noch um Information was ich nun unternehmen muß, damit ich zum "außerordentlichen" Pachtende nicht einfach vor die Türe gesetzt werde.Muß ich Einspruch einlegen mit den von Ihnen genannten Gründen?
Weshalb glauben Sie hat die Brauerei ihre Vertragspflichten verletzt?
Ich bitte nochmals um schnelle Beantwortung.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihnen die Gründe dafür nicht nennen, vielleicht ist Ihr Vertrag ungelegen?!
Jedenfalls können Sie der Kündigung widersprechen, letztlich ist es aber an dem Verpächter Sie herauszuklagen. Eine Frist besteht dafür nicht.
Er wird sicherlich einen Anwalt konsultieren, was ich Ihnen auch nur dringend empfehlen kann.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann