modifizierte Unterlassungserklärung

19. April 2010 12:10 |
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Kaufrecht


Guten Tag

Ich habe eine Abmahnung vorliegen, wo mir leider zu wohl recht vorgeworfen wird das ich mit dem Produktzusatz " CE-zertifieziert" geworben wird. Tatsächlich trägt das Produkt nur den CE Zusatz. Habe auch alles wie gewollt geändert.

Durch die Abmahnun der Wettbewerbszentrale bin ich jetzt aufgefordert ddie aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu tragen. was sich noch im Rahmen von ca. 200 € beläuft.

Aber im Punkt 2:

" für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. aufgeführte Verüflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in höhe von 4000 € zu zahlen. "

Kann ich diesen passus ganz Streichen?
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage.

Eine solche Unterlassungserklärung hat den Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Natürlich sind Sie frei, dies nicht zu unterschreiben oder eine geänderte Erklärung abzugeben
.
Sie geben jedoch der Gegenseite möglicherweise damit den einen Grund für eine gerichtliche Klage auf Unterlassung.

Voraussetzung für eine Klage ist nämlich die Gefahr, dass der Abgemahnte das abgemahnte Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr).

Diese Wiederholungsgefahr wird mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wäre Klage auf Unterlassung daher abzuweisen.

Wenn Sie also die Ziff.2 streichen, könnte eine Unterlassungsklage die Folge sein, die im Falle des Unterliegens weitere Kosten verursacht.

Ist die (meist von dem Abmahnenden vorformulierte) Unterlassungserklärung allerdings zu weit gefasst, geht also die Unterlassungserklärung über die Benutzung der CE- Zertifizierung hinaus, indem noch die Unterlassung ganz anderen Verhaltens erklärt werden soll, kann es ratsam sein, eine neue Erklärung abzugeben, die sich auf das abgemahnte Verhalten beschränkt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2010 | 13:41

macht es dann mehr sinn einen niedrigeren betrag zb 400 € anzu geben bei nichtbeachtung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2010 | 14:38

Die Vertragsstrafe hat den Zweck, den Abgemahnten davon abzuhalten, das abgemahnte Verhalten zu wiederholen.

Wird der Betrag zu niedrig angesetzt, ist die Wiederholungsgefahr nicht gebannt, da die Vertragsstrafe dann vielleicht in Kauf genommen werden kann.

Wie hoch eine Vertragsstrafe sein muss, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, steht letzlich erst nach einer Entscheidung des Gerichts fest. Also: Geben Sie statt 4000 € nur 3900 € an, ist dies sicherlich ausreichend. 400 € dürften jedoch zu niedrig sein.

Das bedeutet, je niedriger Sie den Betrag ansetzen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, einen Prozess zu provozieren und dabei zu unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt

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