Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sollten Sie durchaus die Hausverwaltung informieren (ich unterstelle Sie sind Wohnungseigentümer und es handelt sich um eine WEG. Falls nicht, geben Sie mir einfach im Rahmen der kostenlos hier möglichen Nachfragefunktion Bescheid, s. u.) - im Einzelnen:
Von der Anbringung der Klimaanlage ist die auch die Außenwand des Gebäudes betroffen, die gemäß § 5 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum steht.
Nach §§ 22, 14 WEG müssen jedenfalls die beeinträchtigten Eigentümer zustimmen.
Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1998 – 16 Wx 160/98;
Vgl. z. B. LG Berlin (Zivilkammer 85), Urteil vom 25.11.2016 - 85 S 103/15;
Im Grunde genommen sollte das aber kein Problem sein, die Zustimmung zu erhalten, zumal die Auswirkungen in der Praxis gering sein dürften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
DANKE
ich erkenne keinen beinträchtigten eigentümer?
dazu kommt, das lüftung nur wenige tage bei sehr hohen temperaturen in betrieb ...
obere wohnung/balkon dürfte nichts von zuluft/abluft bemerken ...
nä. seitliche wohnung/terasse mind. 5m entfernt hinter hoher dichter hecke ...
vor den beiden öffnungen liegt mein gartenanteil, tiefe von ca 7m!
farbe aussengitter ff. angepasst an helle wandfarbe...
besten dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Es muss in der Tat nicht eine Beeinträchtigung geben, nichtsdestotrotz kann ich Ihnen nur den sichersten Weg vorschlagen, dass Sie die Hausverwaltung informieren.
Letzten Endes muss diese beziehungsweise der vermeintlich beeinträchtigte Eigentümer nachweisen, dass er negativ betroffen ist.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt