Eine Schenkung kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden, etwa einer zukünftigen Heirat.
die Schenkung bedarf der Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung, § 518 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt bei Ihnen bisher nicht vor
Wenn allerdings die versprochene Leistung tatsächlich schon bewirkt ist, ist der Formmangel geheilt, die Schenkung wirksam, § 536 Abs. 2 BGB.
In Ihrem Fall kommt in Betracht, dass Sie die Leistung - durch die vorgenommene Verrechnung - im Wege des Erlasses, § 397 BGB, bewirkt haben. Hierauf könnten sich Ihre Freunde berufen, womit Sie die 200,- jedenfalls nicht mehr fordern könnten. Dann aber müssten Ihre Freunde aber auch beweisen können, dass ein solcher Erlass zwischen Ihnen vereinbart worden ist. Eine mündiche Vereinbarung ist hier ausreichend.
Können Ihre Freunde nicht beweisen, dass ein Erlass mündlich vereinbart wurde, weil Sie allein für sich zunächst von der Geltendmachung Ihrer Forderung in Höhe von 200,- absahen, ohne dies weiter Ihren Freunden ggü. zu begründen oder mitzuteilen, sähe es schon besser für Sie aus. Dann wäre Ihr Schenkungsversprechen noch unwirksam und es bestünde keine Verpflichtung für Sie, die 200,- Euro zu schenken.
Ihre Freunde könnten sich auch jedenfalls nicht auf eine Aufrechnung berufen, § 387 BGB. Denn durch das formunwirksame Schenkversprechen Ihnen keine Schuld ggü. Ihren Freunden entstanden, mit der diese dann hätten aufrechnen können.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Als zum Verständniss:
Ein Geschenk wird erst rechtlich bindend wenn die Leistung erbracht wird?
was ich nicht ganz verstehe... wie kann eine mündlcihe Vereinbarung nachgewiesen werden? es ist ja schnell etwas behauptet.....
Oder ist mit Nachweis ein schriftlciher Beweis gemeint?
Sehr geehter Fragesteller,
rechtlich bindend wird das Geschenk jedenfalls dann, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet worden ist. Ist bei Ihnen nicht der Fall, daher soweit keine rechtliche Bindung, d.h. bloß wegen des Versprechens kann von Ihnen nicht gefordert werden.
Liegt keine notarielle Beurkundung vor, haben Sie aber die versprochene Leistung bereits bewirkt, wird der Formmangel (=keine notarielle Beurkundung = Unwirksamkeit = keine rechtliche Bindung) geheilt, gilt die Leistung als wäre sie geschenkt und kann dann nur noch unter den Voraussetzungen des § 530 BGB zurückverlangt werden (schwere Verfehlung des Beschenkten, grober Undank. Alles Einzelfallfragen).
Mündliche Vereinbarung - ich gehe hier davon aus, dass Sie sich auf die Ausführungen zum Erlass beziehen - können durch Zeugen bewiesen werden. Gibt es keine Zeugen, ist der Beweis an sich nicht mehr zu erbringen. So wird ausgeschlossen, dass vor Gericht mal eben einfach was behauptet werden kann. Ihre Freunde hätten daher den mündlichen Erlass zu beweisen, dies durch Zeugen.
Der schriftliche Nachweis einer mündlichen Vereinbarung ist meist der schriftliche Vertrag. Dieser wäre ein Beweismittel in Form der Urkunde.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA