Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Bei übermäßiger Lärmbelästigung greift jedenfalls § 117 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, § 117 Abs. 1 OWiG.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, § 117 Abs. 2 OwiG. Tatsächlich wird aber in Fällen, wie dem von Ihnen beschriebenen aber in der Regel erst einmal eine Verwarnung erteilt und dann ein Bußgeld um die EUR 100.
§ 117 OWiG ist der Auffangtatbestand für Lärmbelästigungen nicht hinnehmbaren Ausmaßes und es gibt natürlich auch daneben auch speziellere Regelungen.
Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 117 OWiG ergibt, ist jedenfalls auch die Nachbarschaft geschützt. Die Formulierung des Ordnungsamtes in Ihrem Fall kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Ruhestörender Lärm wegen geöffneter Fenster einer Gaststätte bei lauter Musik und Lärm durch dortige Menschenansammlungen ist der klassische Fall des Verstoßes gegen § 117 OWiG.
Anders als bei Straftaten, wo der sogenannte Legalitätsgrundsatz stets eine Verfolgung verlangt, gilt aber für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 OWiG. Das heißt, die Behörde ist nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine Pflicht zum Einschreiten kann nur dann angenommen werden, wenn aufgrund gegebener Umstände das Ermessen derart eingeschränkt ist, dass nur das Einschreiten in Betracht kommt. Dies wäre zum Beispiel wohl anzunehmen, wenn der Lärm nicht nur belästigend, sondern gesundheitsgefährdend wäre. Es kommt also auf das Ausmaß, die Zeiten und wohl auch darauf an, ob sich auch andere Anwohner über den Lärm beschweren.
Außer die Einschaltung der Polizei oder des Ordnungsamtes macht es aber auch oft Sinn, direkt mit dem Verursacher ins Gespräch zu kommen und ihm vielleicht auch mal zu demonstrieren, wie sich der Geschäftsbetrieb in Ihrer Wohnung bei geöffnetem Fenster anhört. Dies kann auch schon wegen des nachbarschaftlichen Verhältnisses geboten sein. Oft wird dann viel verständnisvoller reagiert, als wenn gleich die Behörden eingeschaltet werden. Oder Sie könnten sich an die Hausverwaltung des Hauses wenden, in dem die Gaststätte liegt.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Danke für die Ausführungen.
Natürlich hat der Gastwirt Verständnis und schliesst die Fenster sofort. Aber am nächsten Tag ist der Lärm wieder. Eine Beschwerde reicht für genau eine Nacht und dann ist sie wieder vergessen.
Um Abmahnen zu können, bräuchte ich aber eine Dokumentation der Polizei.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie "Abmahnen" können, dann scheinen Sie Vermieter zu sein. Für eine Lärmdokumentation ist aber auch nicht die Polizei zuständig. Jene schreitet nur im akuten Fall ein, sozusagen im Eilfall anstelle der Ordnungsbehörde.Notwendig wären nur Zeugen für die Lärmbelästigung, wenn Sie tatsächlich Vermieter sind und damit in der Lage, wirksam abzumahnen.
Die Behörde zu "zwingen" einzuschreiten, könnten Sie nur, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Lärm ein Ausmaß hat, welches gesundheitsgefährdend ist und dies kann durch Zeugen und im Zweifel durch Lärmmessungen geschehen. Tatsächlich ist aber eine Gaststätte, dort, wo Sie zulässigerweise betrieben werden kann, also z.B. nicht im reinen Wohngebiet, aber mit den damit verbundenen üblichen Belästigungen hinzunehmen (Publikumsverkehr), wenn darüber eingezogen wird. Aber natürlich sind die üblichen Nachtzeiten (in der Regel ab 22 Uhr) von dem Betreiber der Gaststätte zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
B. Möhlenbrock
Rechtsanwältin