26. September 2008
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21:42
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die zweite Abrechnung ist unbeachtlich, da die erste durch Beschluß angenommen wurde. Der Beschluß kann jedoch nur durch ein Amtsgericht aufgehoben werden, nicht durch eine einfache Neuabrechnung. Gültig bleibt damit die erste Abrechnung, die zweite ist ungültig.
Die Frist für die Aufhebung ist ein Monat ab Beschlußfassung, ist daher hier längst abgelaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
19. Oktober 2008 | 18:47
besteht eine Frist bis wann ich das zu viel gezahlte Hausgeld zurückverlangen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Oktober 2008 | 20:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist Ihre Nachfrage sehr pauschal, so daß ich diese nur bedingt beantworten kann.
Sollten Sie das zuviel gezahlte Hausgeld aufgrund der zweiten unbeachtlichen Abrechnung bezahlt haben, können Sie dieses binnen drei Jahren zurückverlangen.
Hochachtungsvoll,
Robert Weber
Rechtsanwalt