14. März 2007
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB sind Sie als Vermieter dazu berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei Mieten in Verzug ist.
Dies gilt grundsätzlich, ohne dass Sie vor diesem Schritt weitere Zahlungsfristen gewähren oder eine Abmahnung aussprechen müssten. Eine Abmahnung ist aber ggf. dann geboten, wenn Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit fehlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2004, Az. 10 U 109/03) oder der Verzug im Verhältnis zur bisherigen Vertragsdauer und –erfüllung unerheblich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2002, Az. 10 U 17/01).
Die Kündigung genügt dann den Anforderungen der von Ihnen genannten BGH-Entscheidung, wenn ein eindeutiger und klarer Sachverhalt vorliegt – dies kann ich mangels Detailkenntnis nicht abschließend beurteilen. Die stillschweigende Vertragsverlängerung bei Nichtauszug des Mieter ist im Mietvertrag nach Ihren Angaben ausgeschlossen worden, d.h. ab dem 16.03. könnten Sie Räumungsklage einreichen, um die Herausgabe der Wohnung an Sie zu erzwingen, da Sie sonst den aus der Kündigung resultierenden Herausgabeanspruch nicht werden umsetzen können.
Die Lebensgefährtin ist offenbar nicht Partei des Mietvertrages geworden, weswegen Ihr gegenüber auch keine Kündigung erfolgen muss.
Wenn die außerordentliche Kündigung wirksam war, brauchen Sie Teilzahlungen nicht zu akzeptieren (§ 266 BGB schreibt ohnehin vor, dass der Schuldner einer Leistung, also auch der Mieter, zu Teilleistungen nicht berechtigt ist). Sie können die Zahlung aber annehmen und auf die Mietrückstände oder ausstehenden Nebenkostenzahlungen anrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt