fraglich offene Rechung Abbruch Geschäftsbeziehung

| 23. August 2015 10:58 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Der telefonische Lieferservice eines Floristen mit Bezahlung in den Folgetagen im Geschäft wird als guter Kunde jahrzehntelang genutzt.
10 Monate nach der letzten für uns abgeschlossenen Bestellung (soweit erinnerlich Bezahlung wie üblich im Geschäft) fordert überraschend an der Haustür die „Blumenbotin" 11,90 und 5 Gebühr für die frühere Lieferung; wir sagen Klärung mit dem Geschäft zu.
Fünf Minuten später erneut an der Haustür Forderung nach sofortiger Bezahlung, da „wir ja 10 Monaten Zeit gehabt hätten"; unangenehme Situation für die „Blumenbotin", deshalb Gespräch beendet.
Im Telefonat mit Chef: 20x mal vergeblich telefoniert wegen Bezahlung; deutliche Kritik an dieser Methode der Geldeinforderung. Die einseitige Schuldzuweisung wird in Frage gestellt, die Möglichkeit, daß Fehler auf beiden Seiten passieren können wird erwähnt. Wir bitten dann schriftlich um eine Rechnung, um zu bezahlen.
Diese wird mit Hinweis auf Geringfügigkeit nicht erstellt, die „Sache abgehakt".
Nun einige Monate später bei erneuter Nutzung der telefonischen Bestellmöglichkeit: weitere Bedienung wird abgelehnt.

Dies erscheint uns rufschädigend, unangemessen.
Wäre eine schriftliche Erinnerung früher angemessen gewesen anstatt der direkten Zahlungseinforderung?
Danke
Eingrenzung vom Fragesteller
23. August 2015 | 14:30
23. August 2015 | 21:59

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gegenseite muss die Forderung nach Grund und Höhe konkret darlegen und beweisen können.
Sie müssten hingegen die Erfüllung der Schulde dartun und nachweisen können.

Eine schriftliche Erinnerung wäre rechtlich als Mahnung, ggf. verbunden mit Fristsezzung aber in der Tat nicht notwendig gewesen.
Denn es ist auch eine mündliche Mahnung an der Tür möglich.

Einer besonderen Fristsetzung ist somit nicht erforderlich gewesen.

Eine Mahnung/Fristsetzung war somit auf schriftlichen Wege entbehrlich.

Üblich wäre es zwar, juristisch aber nicht notwendig.

Die Erfüllung der Forderung kann sowieso stets verlangt werden.

Rechtlich haben Sie damit keinerlei Handhabe, zu meinem Bedauern.

Vor dem Hintergrund der geltenden Vertragsfreiheit können somit leider weitere Geschäftsbeziehungen verweigert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2015 | 10:37

Vielen Dank

Ist die Forderung nach sofortiger Bezahlung an der Tür zulässig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2015 | 11:14

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Ja, das ist zulässig.

Die Erfüllung der Forderung kann stets verlangt werden, auch an der Haustür.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. August 2015 | 11:21

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