23. August 2015
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21:59
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gegenseite muss die Forderung nach Grund und Höhe konkret darlegen und beweisen können.
Sie müssten hingegen die Erfüllung der Schulde dartun und nachweisen können.
Eine schriftliche Erinnerung wäre rechtlich als Mahnung, ggf. verbunden mit Fristsezzung aber in der Tat nicht notwendig gewesen.
Denn es ist auch eine mündliche Mahnung an der Tür möglich.
Einer besonderen Fristsetzung ist somit nicht erforderlich gewesen.
Eine Mahnung/Fristsetzung war somit auf schriftlichen Wege entbehrlich.
Üblich wäre es zwar, juristisch aber nicht notwendig.
Die Erfüllung der Forderung kann sowieso stets verlangt werden.
Rechtlich haben Sie damit keinerlei Handhabe, zu meinem Bedauern.
Vor dem Hintergrund der geltenden Vertragsfreiheit können somit leider weitere Geschäftsbeziehungen verweigert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
24. August 2015 | 10:37
Vielen Dank
Ist die Forderung nach sofortiger Bezahlung an der Tür zulässig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. August 2015 | 11:14
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das ist zulässig.
Die Erfüllung der Forderung kann stets verlangt werden, auch an der Haustür.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt