Leistungsbezug bei Lizenzvertrag

26. April 2010 11:29 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Wann liegt der umsatzsteuerrechtliche Leistungsbezug bei einem (Patent)-Lizenzvertrag vor?
Ist hier der Abschluss des Vertrages (Übergang der Rechte am Patent) entscheidend oder ist zusätzlich noch die Übergabe von Dokumentationen erforderlich. Gibt es hierzu Entscheidungen?

26. April 2010 | 13:12

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grds. ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem alle Leistungen lt. Vertrag erbracht worden sind, um zunächst eine Fälligkeit des Preises / der Zahlung zu erreichen.

Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich sodann nach der Art der Umsatbesteuerung (Soll- oder Ist-Besteuerung).

1. Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung):
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird
2. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung):
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Geldzufluss erfolgt
bis 30.06.2006: Vorjahresumsatz geringer 125.000 €, neue Bundesländer 500.000 €
ab 01.07.2006: Vorjahresumsatz geringer 250.000 €, neue Bundesländer 500.000 €
für die neuen Bundesländer gilt die erhöhte Begrenzung des Umsatzes bis zum 31.12.2006.

Die Fälligkeit ist also nur dann entscheidend, wenn Sie der Soll-Besteuerung unterliegen, was generell der Fall ist, sofern Sie nicht unter die o.g. Grenzen fallen.

Es muss somit eine Rechnung geschrieben werden, die den jeweiligen Zeitpunkt der Leistung und das Entgelt wiedergibt.

Konkrete Rechtsprechung bezogen auf einen Lizenzvertrag ist mir nicht bekannt, allerdings gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze der Umsatzbesteuerung.

Ich hoffe, Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung, gerne auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, wenn Sie Ihre Frage noch konkretisieren wollen.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2010 | 15:42

Vielen Dank für die Antwort.
Die Frage zielt hinsichtlich des Leistungsbezuges als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darauf ab, ob der Leistungsbezug bereits mit Abschluß des Lizenzvertrages, d.h. mit dem Übergang der Verwertungsrechte gegeben ist oder ob als weitere Voraussetzung auch die entsprechende Dokumentation übergeben sein muss.
U.E. ist der Übergang der Rechte mit dem Leistungsbezug gleichzusetzen, unabhängig wann und in welcher Form die Dokumentation zum Patent übergeben werden. Oder gibt es hierzu andere Auffassungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2010 | 08:34

Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.

Ggf. dürfte es hier auf den Inhalt und den Umfang der Dokumentation ankommen, wobei grds. davon auszugehen ist, dass mit Erhalt der Rechte die Leistung vollzogen worden ist, da die Dokumentation nur Nebenbestandteil sein dürfte. Nur wenn der Lizenzvertrag ohne die Dokumentation nicht brauchbar ist, könnte zusätzlich auf die Übergabe der Dokumentation abgestellt werden.

Generell ist daher Ihrer Auffassung und eingeschränkt zuzustimmen, da das Recht als Hauptbestandteil bereits übergegangen ist und somit auch der steuerbare Umsatz für das Entgelt angefallen ist.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Viele Grüße


ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER