Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der Mieter unangemessen benachteiligt werden, was immer dann als gegeben angesehen wird, wenn in einem entsprechenden Mietvertragpassus nicht auf die tatsächliche Abnutzung abgestellt wird, sondern allein auf einen Zeitablauf.
Hierauf gilt es den Passus zu prüfen; schichen Sie mir die entsprechende Passage bitte zu.
Unabhängig davon kann eine Renovierung nur der Räume verlangt werden, die es auch tatsächlich notwendig haben, in Ihren Fall also nur die auch abgenutzten Räume.
Zudem muss Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, die dann notwendigen Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Allein die Einholung eines kostenvoranschlages wird dem nicht gerecht, so dass Sie sehrwohl verlangen könnten, die Räume selbst (aber fachgerecht) zu streichen.
Ob die Vermietungsgesellschaft - nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - daran gelegen ist oder nicht, ist irrelevant. Relevant ist allein, dass Ihnen dieses Recht eingeräumt werden muss.
Hier würde sich sicherlich das Gespräch mit der Vermietungsgesellschaft anbieten, in dem dieses Recht deutlich gemacht wird. Denn wenn die Gesellschaft letztlich darauf keinen Wert legen kann, ist es wahrscheinlich, dass Sie dann ggfs. einen geringeren betrag zur Abgeltung aller Ansprüche anbieten können, was dann den Vorteil für Sie hätte, dass Sie nicht Streichen müsen und auch später keine - mögliche - Auseinandersetzung über die Frage von "fachgerecht" entstehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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