Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Ich kann Sie insoweit beruhigen: Sie haben nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG
begangen, keine Straftat. § 24 a StVG
erfasst die Fälle, in denen der Täter zwar mit nachweisbaren Drogengehalt im Blut ein Fahrzeug geführt hat, aber keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen nachweisbar sind. Dann nämlich würde es sich um eine Straftat handeln.
Da es sich bei Ihrem Fall aber nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, bei einer möglichen Anstellung aber ein Bundeszentralregisterauszug gefordert wird, in dem diese Art der Sanktion nicht enthalten ist, haben Sie mit keinen Konsequenzen für Ihren Beruf zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
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Cannabis im Straßenverkehr
16. Januar 2006 09:58 |
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Verkehrsrecht
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Rechtsanwalt Jens O. Gräber
Führt das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zu einem Eintrag im BZR? Ich bin Lehramtsstudent und wüsste gerne, ob ein einmonatiges Fahrverbot und ein Bußgeld von 250€ weitere Konsequenzen für meinen angestrebten Beruf nach sich ziehen werden.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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