Zahlung anteiliger Grundsteuern nach Objektübergabe

12. März 2010 22:04 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zum 15.2.2009 haben wir eine Doppelhaushälfte (Kaufvertrag Dezember 2008) übernommen. Anfang 2010 kam der Vorbesitzer und velangte die Erstattung der von ihm verauslagten Grundsteuern 2009 für 11,5 Monate. Grundlage dieses Verlangens sei der §8 des Kaufvertrags:
"Am Tage der Übergabe des Sondereigentums gehen sämtliche Rechte und Nutzungen, sowie die Gefahr und die öffentlichen Lasten und Abgaben einschließlich möglicherweise noch entstehender Erschließungskosten auf den Käufer über und werden bis dahin nach dem Verhältnis der Zeit verrechnet."

Meine Frage: Muss ich zahlen !? Im Internet finde ich widersprüchliche Hinweise mit dem Tenor: Zahlen muss ich nicht aber es sei fair bzw. üblich.

13. März 2010 | 15:00

Antwort

von


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Sehr geerhter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Sie haben im notariellen Kaufvertrag- wie dies auch üblich ist - eine konkrete Regelung zur Verteilung der Nutzungen und Lasten getroffen, so dass es in Ihrem Fall klar geregelt ist.

Der maßgebliche Tag ist derjenige der Übergabe, also nach Ihren Angaben der 15.02.2009. Ab dann sind Sie zur anteiligen Lastentragung verpflichtet. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 446 Satz 2 BGB . "Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache".

Gem. § 103 BGB gehören zu den Lasten der Sache auch die regelmäßig wiederkehrenden Lasten und darunter wiederum fällt die Grundsteuer ( Palandt, Kommentar zum BGB, § 103 Rn. 3).

Die Grundsteuer ist daher zeitanteilig zwischen Ihnen und dem Verkäufer aufzuteilen. Da dieser noch als Steuerpflichtiger galt und die gesamte Grundsteuer entrichten musste, hat er einen Erstattungsanspruch gegen Sie in Höhe von 10,5 / 12 des Grundsteuerbetrages ( nicht wie scheinbar gefordert für 11,5 Monate ).

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und wünsche noch ein schönes Wochenende.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2010 | 10:04

Zu Ihrer Antwort habe ich folgende Zusatzfrage!
Meiner Meinung gilt folgendes:
Die Grundsteuer ist jährlich zum 1. Januar als Jahresbeitrag zu zahlen. Damit ist der Vorgang der Grundsteuerentrichtung für das laufende Jahr abgeschlossen, und es gibt keine regelmäßig widerkehrende Last "Grundsteuerzahlung" in dem Jahr der Übergabe. Hier ändert auch eine evtl. vierteljährige Zahlungsweise nichts, die nur ein Entgegenkommen der Behörde ist. Diverse Einlassungen im Internet sagen, dass der Verkäufer somit keinen Anspruch auf den anteiligen Grundsteuerbetrag hat. Die anteilige Grundsteuer ist im Verkaufspreis enthalten (wie z.B. das Öl im Öltank). Wollte der Verkäufer die anteilige Grundsteuer erstattet bekommen, so hätte dieser Betrag zum Kaufpreis addiert werden müssen. Zumindest hätte im Kauvertrag stehen müssen " .. die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben gehen am Tag der Übergabe auf den Käufer über ..".

Hinzu kommt, dass es keine Möglichkeit gibt, vom Finanzamt eine Rechnung über die anteilig zu zahlende Grundsteuer zu erhalten. Bitte versuchen sie einen Gerichtsurteil zu finden, das meine Version bestätigt oder sie widerlegt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2010 | 10:30

Die zu diesem Thema vertretenen Meinungen sind mir bekannt.
Maßgeblich ist die im Kaufvertrag geschlossene Regelung, nach der öffentliche Lasten "nach dem Verhältnis der Zeit" abgerechnet werden sollen.

Eine solche öffentliche Last stellt auch die Grundsteuer dar, s. § 12 Grundsteuergesetz.

Deshalb ist es meines Erachtens nicht erforderlich, dass die Grundsteuer nochmal explizit im Kaufvertrag erwähnt sein muss, um eine Erstattung auf Verkäuferseite durchzusetzen.

Ein allgemeingültiges Gerichtsurteil gibt es nicht und kann es auch nicht geben, da immer die Umstände des Einzelfalles ( insbesondere die Regelung im Kaufvertrag ) zu beachten ist.

Selbstverständlich können Sie die Forderung zurückweisen und Ihre Argumentation vertreten. Ich schätze dies aber als sehr risikoreich ein.


ANTWORT VON

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