Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Kann die Bank die Tilgung der Hypotheken durch mich einfordern?
Wenn es sich bei der Forderung um eine Nachlassverbindlichkeit Ihrer verstorbenen Mutter handelt, käme die Erbenhaftung nach § 1967 BGB
zum Zuge. Hierzu müssten Sie noch weiter vortragen und mitteilen, ob die Verträge mit der Bank nur von Ihrem Vater unterzeichnet worden sind.
Kann ich meinen Anteil meinem Vater schenken oder verkaufen?
Ja, dies ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 2033 BGB
kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings würde ich gerne noch einmal nachhaken, da mir nicht alle Aspekte meiner Anfrage klar geworden sind.
Die Verträge mit der Bank wurden von meiner Mutter und meinem Vater unterzeichnet. Daher ergibt sich mein 10%iger (genauer 12,5%iger) Erbanteil.
Ich verstehe das also richtig, dass ich durchaus meinen (belasteten) Anteil an meinen Vater schenken oder verkaufen kann, bevor dieser in die Privatinsolvenz geht?
Leider sind Sie auf den Punkt der drohenden Privatinsolvenz meines Vaters nicht eingegangen? Wie sieht es dann mit der Anfechtbarkeit der Schenkung oder des Verkaufs durch die Bank aus?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, Sie können Ihren Anteil an dem Nachlass übertragen.
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130
- 146 InsO
anfechten.
Eine derartige Rechtshandlung ist nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth