Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Übernahme der Finanzgeschäfte in einem Verein erfordert selbstverständlich auch eine gewisse Sorgfaltspflicht, was u.a. die Aufbewahrung der Unterlagen betrifft. Vorliegend ist unzweifelhaft, dass Kontounterlagen keinesfalls nicht vor Erstellung einer Steuererklärung vernichtet werden können.
Sie schreiben, der Verein hätten sich bereits Kopien von der Sparkasse ausstellen lassen. Überprüfen Sie die Kontobewegungen in der Zeit, in der das betreffende Mitglied mit den Finanzgeschäften betraut war. Tauchen dort nicht erklärbare Buchungen oder Abhebungen auf, so sollten Sie auf jeden Fall Strafanzeige wegen Untreue gemäß § 266 StGB
stellen. Handelt es sich um einen geringwertigen Betrag, unter 50 €, dann ist auch ein Strafantrag nach § 266
II i.V.m. 248a StGB
nötig. Der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB
passt hier meines Erachtens nicht, da nach Ihren Schilderungen keine Zueignungsabsicht zu erkennen ist. Vielmehr geht es dem Mitglied wahrscheinlich darum, bestimmte Kontobewegungen zu verschleiern.
Natürlich kann zivilrechtlich auch Schadensersatz hinsichtlich der Verletzung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis gemäß §§ 619 a
i.V.m. 280
I BGB verlangt werden.
Ich hoffe ich war Ihnen hinsichtlich Ihrer Rechtsfrage soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir haben noch folgendes Problem hinsichtlich der Kontenbewegungen: die Kopie der Auszüge besteht leider nur aus einer Tabelle mit Aussagen zu Daten, Beträgen und diversen banktechnisch verschlüsselten Daten. Es fehlen hier Hinweise zu Konten, auf die Beträge überwiesen wurden. Hier können wir keinen Hinweis auf die Empfänger bekommen. Wir versuchen zwar morgen gleich, Kopien der richtigen Kontoauszüge zu bekommen, wissen aber nicht, ob das geht und was es uns nochmal kosten wird. Bei den Auszahlungen bzw. Barabhebungen und Überweisungen handelt es sich immer um Beträge über 50,-€! Der junge Mann wird sich immer damit rausreden, das Geld dem Club gegeben zu haben, was auch in einzelnen Fällen zutrifft. Jedoch können wir es eben nicht für alle Beträge so einordnen. Wenn er tatsächlich alles vernichtet haben sollte, wäre er ja noch mehr gefordert in seiner Beweispflicht, was vor allem die Barabhebungen betrifft, oder? Ich denke auch, dass nicht alles in Ordnung ist. Wir haben schon einige Merkwürdigkeiten auf den Auszügen von 2003 (die er komischerweise noch hatte!)festgestellt, von ihm aber nie Belege dafür bekommen!Kann man ihn dafür irgendwie belangen, dass er noch im Sommer 2005 eine Forderung des Finanzamtes für das Jahr 2002(95,-€),als mein Sohn noch nicht der Vorsitzende war, beglichen hat, ohne diese zu prüfen, ohne dieser zu widersprechen und vor allem, ohne den Vorstand darüber in Kenntnis zu setzen? Er hatte dazu keinerlei Befugnis und dies auch mit niemandem besprochen. Er hatte das vorher schon mal gemacht, damit Ruhe ist, hat dabei aber nicht bedacht, dass trotzdem eine Steuererklärung nötig ist. Damit plagt sich jetzt nämlich mein Sohn herum. Falls wir eine Anzeige machen sollten, wollen wir schon, dass alles Hand und Fuß hat. Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe! MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Meines Erachtens wird Ihnen die Bank Kopien über die Kontoauszüge erstellen. Spätestens wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, muss die Bank Angaben über Kontobewegungen machen. Liegen dann Ungereimtheiten vor, dann wird dies die betreffende Person erklären müssen. Auch hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes kommt eine Untreue in Betracht.