Sehr geehrter Fragesteller,
ob aus dem Einkommen einer selbstständigen Tätigkeit Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen, hängt von dem versicherungsrechtlichen Status des Mitgliedes der GKV ab und davon ab, ob es Rente oder Versorgungsbezüge bezieht.
Gehört das Mitglied zum Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten und bezieht es weder Rente noch Versorgungsbezüge, zählt das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Für versicherungspflichtig Beschäftigte sind diese in § 226 SGB 5
abschließend aufgezählt: das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit), soweit das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Mitgliedschaft oder um ein versicherungspflichtiges Mitglied aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5
(Versicherungspflicht wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall), so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB 5
. Für die Beitragsbelastung ist dann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend, also auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst nach dreißig Jahren (§ 25 SGB 4
). Bei freiwilligen Mitgliedern verlangt die Krankenkasse regelmäßig Auskunft über die Einnahmen und die Steuerbescheide des Mitglieds. Wurden da falsche Angaben gemacht, müsste ggf. auch mit einem Strafverfahren gerechnet werden.
Hinzu kommen dann Säumniszuschläge nach § 24 SGB 4
. Wenn der Beitragsschuldner allerdings glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, entfallen die Säumniszuschläge.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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"Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Mitgliedschaft oder um ein versicherungspflichtiges Mitglied aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5
(Versicherungspflicht wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall), so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB 5
. Für die Beitragsbelastung ist dann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend, also auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. "
Die betreffende Person war für ihre Tätigkeit im medizinischen Bereich pflichtversichert und dem zu Folge im Krankheitsfall Abgesichert. Das würde heißen er bräuchte für seine Tätigkeit als Finanzberater in der er ein viel höhers einkommen hatte keine Beiträge zahlen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, weil bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Gewinn nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt, solange keine Rente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin