Aufgabe landwirtschaftlicher Betrieb

| 12. Februar 2010 16:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs mit
ca. 3 ha Ackerfläche.

Sachverhalt:

Es handelt sich um einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher eigentlich seit mehr als 20 Jahren nicht mehr besteht, aber steuerlich noch so behandelt wird.
Der ursprüngliche Landwirt verstarb 1986.
Nachfolger waren dann die Ehefrau und ihre beiden Töchter als Erbengemeinschaft.
Zunächst bewirtschaftete die Ehefrau ein paar Flächen selbst mit Spargelanbau.
Dieses macht sie aber seit Jahren nicht mehr.
Trotzdem wurden bislang in der Steuererklärung Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft angegeben (fiktive Berechnung nach § 13 a ESTG), die es in dieser Höhe gar nicht gibt.
Die Flächen werden inzwischen von einem anderen Landwirt bewirtschaftet, der dafür ca. 400,00 Euro zahlt, wofür es aber keinen Vertrag gibt.
Jetzt überlegen wir, den Betrieb, den es ja eigentlich nur noch auf dem Papier gibt, stillzulegen.
Eine Nachfrage beim Finanzamt ergab, dass dann das Vermögen offengelegt werden muß, was uns im ersten Augenblick etwas abgeschreckt hat. Aber Vermögenswerte gibt es, außer dem Wohnhaus und 3 ha Ackerfläche nicht.
Wer kann uns darüber aufklären, was bei einer Auflösung auf die Erbengemeinschaft zukommt. Kann es sein, dass irgend etwas (Stille Reserven) versteuert werden muß?
Wenn ja, was und in welcher Höhe. Gibt es Freibeträge?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich möchte rein vorsorglich darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Einschätzung auf Grund Ihrer Angaben sein können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Ihre Frage richtet sich darauf, ob bei einer Betriebsaufgabe ein steuerlich zu berücksichtigender Aufgabegewinn entsteht. Die Auflösung der Erbengemeinschaft an sich führt noch nicht dazu, es könnte ja sein, dass einer der Erben im Rahmen der Auseinandersetzung alle Grundstücke übernimmt und damit den Betrieb fortführt. Sollen die Grundstücke im Eigentum verbleiben, dann ist für die Beendigung der Landwirtschaft und die zukünftige Erklärung der Einnahmen als solche aus Verpachtung die ausdrückliche Erklärung der Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Ein steuerlicher Gewinn entsteht dann, wenn das Betriebsvermögen, d.h. hier im Wesentlichen die Grundstücke, gegenüber dem steuerlichen "Buchwert" aktuell einen wesentlich höheren Verkehrswert haben. Die Übernahme in das "steuerliche Privatvermögen" wird dabei wie ein Verkauf behandelt. Der Entnahmewert orientiert sich dabei am Verkehrswert, der sich bei ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung in den letzten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhöht hat.

Das Wohnhaus gilt bereits seit vielen Jahren als entnommen (steuerfrei) und zählt nicht mehr zum Betriebsvermögen. Ein höherer Verkehrswert kommt dann in Frage, wenn diese Grundstücke Bauland oder zumindest Bauerwartungsland sind. Ansonsten ist mit einem steuerpflichtigen Gewinn nicht zu rechnen. Sollte dennoch ein Gewinn entstehen, so kann - abhängig vom Alter der Beteiligten - ein Freibetrag gewährt werden.

Ich stehe Ihnen für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2010 | 01:08

Sehr geehrte Frau Zerban,

wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, muss die Übernahme der Grundstücke in das private Vermögen nur dann versteuert werden, wenn der jetzige Verkehrswert den steuerlichen Buchwert übersteigt.
Wenn das so ist, würde mich interessieren, wie man den steuerlichen Buchwert ermittelt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2010 | 20:30

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Sie haben mich richtig verstanden, zu versteuern ist der Wertzuwachs gegenüber dem steuerlichen Buchwert. Diesen können Sie beim Finanzamt erfahren, wenn Sie oder Ihr Steuerberater kein Bestands- und Abschreibungsverzeichnis geführt haben. Beim Finanzamt sind die Buchwerte bekannt.

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2010 | 09:17

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